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Art. 59 · Baukontrolle

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 29 · Original-PDF

1Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere folgende Baustadien:

a)die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts;

b)die notwendigen Höhenfixpunkte;

c)die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken;

d)die Errichtung des Rohbaus;

e)die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.

2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.

3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen.

4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

5Die Gebühren für die verschiedenen Verfahren im Bauwesen werden gemäss Gebührenordnung der Gemeinde Feusisberg in Rechnung gestellt.

6Zusätzliche Aufwendungen für Beraterkosten werden den Gesuchstellern verrechnet. Seite 29 9 Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.