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Art. 43 · Wohn- und Gewerbezone WG3 und WG2

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 20 · Original-PDF

1Die Wohn- und Gewerbezonen sind gemischte Zonen und dienen dem Wohnen sowie höchstens mässig störenden Gewerbe- und Geschäftsbetrieben.

3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist nicht beschränkt.

4Für Wohnbauten in Hanglagen (Hangneigung gemessen innerhalb der Gebäudegrundfläche in der Falllinie des Hanges) werden für die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe an der talseitigen Fassade folgende Hangzuschläge gewährt:

a)ab 15% (08.53 Grad a.T.) Hangneigung = 0.50 m

b)ab 20% (11.31 Grad a.T.) Hangneigung = 1.00 m

c)ab 25% (14.04 Grad a.T.) Hangneigung = 1.50 m

d)ab 30% (16.70 Grad a.T.) Hangneigung = 2.00 m

5Für die Seitenfassaden gilt der halbe Hangzuschlag. Für die hangseitigen Fassaden kann kein Hangzuschlag angerechnet werden.

6Bei Beanspruchung des Hangzuschlages entfällt der Mehrhöhenzuschlag (Gebäudeund Firsthöhe) gemäss Art. 53 lit. b) BauR für Gestaltungspläne.

WG3WG2
Zahl der Vollgeschossehöchstens32
Grenzabstände allseitigmindestensgemäss PGB (§ 60)
Gebäudelängehöchstens50 m40 m
Gebäudehöhehöchstens10 m7m
Firsthöhehöchstens14 m12 m
Ausnützungsziffer für gemischte Wohn- und Gewerbebauten sowie reine Gewerbebauten zusammenhöchstens0,800,60
Ausnützungszifferanteil für Wohn- nutzungmaximal0,550,45

Tabelle von S. 20 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.