Art. 7 · Gestaltungsplan
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 7 · Original-PDF
1In den Dorfkernzonen können Gestaltungspläne bereits ab einer Fläche von 1500 m² erlassen werden.
2Für die im Zonenplan besonders gekennzeichneten Flächen muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden.
3Die Gestaltungsplanpflicht besteht ausserdem dort, wo für Bauten und Anlagen eine Bauzonenfläche von mehr als 10‘000 m2 beansprucht wird, sofern diese eine erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder andere öffentliche Interessen dies erfordern.
4Wo eine Verpflichtung zum Erlass eine Gestaltungsplanes besteht, kann der Gemeinderat dazu die nötigen Leitlinien erlassen.
5Die Sanierung, Erneuerung und der Wiederaufbau von bestehenden Bauten in Bauzonen mit Gestaltungsplanpflicht können auch ohne Erlass eines Gestaltungsplanes bewilligt werden, wenn die Veränderung dem Charakter des Quartiers entspricht. Seite 7 3 Allgemeine Bauvorschriften
A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.