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Art. 13

BZO Zürich · S. 15 · Original-PDF

*vorbehältlich Art. 8 Abs. 7

2In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Aus­ nützung gelten: a. die kantonalen Abstandsvorschriften, rückwärtig jedoch ausgehend von einem Grundgrenzabstand von 5 m; b. innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens entlang den im Zonenplan bezeichneten Strassen, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie, eine Ausnüt­ zungsziffer nach der Formel: Zahl der zulässigen Vollge­ schosse mal 100 %. Eine Übertragung dieser Ausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile ist nicht zulässig.

3Für die Wohnzonen W3, W4b, W4, W5 und W6 gilt zudem Fol­ gendes: a. Der fertige Fussboden des untersten Vollgeschosses oder des ein solches ersetzenden Untergeschosses darf nicht höher als 1 m über dem gewachsenen Boden entlang der Gebäudeaussenseite liegen.

37Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 15 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 b. Ersetzt ein Untergeschoss ein Vollgeschoss, darf der fer­ tige Fussboden des darüber liegenden Vollgeschosses höher als 1 m über dem gewachsenen Boden entlang der Gebäudeaus­senseite liegen.

W2bIW2bIIW2bIIIW2W3W4bW4W5W6
Vollgeschosse max.222234456
anrechenbares Untergeschoss max.1111000*0*0*
anrechenbares Dachgeschoss max.111111111
Gebäudehöhe max.9 m9 m9 m9 m9,5 m12,5 m12,5 m15,5 m18,5 m
Grundgrenzabstand min.5 m5 m5 m5 m5 m5 m5 m5 m5 m
Gebäudelänge inkl. besondere Gebäude max.25 m20 m
Ausnützungsziffer max.40 %40 %45 %60 %90 %105 %120 %165 %205 %
Überbauungsziffer Hauptgebäude max.22 %22 %25 %

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.