Zone K · Uetendorf

Bern · BFS 944 · Gemeindeprofil · alle 39 Zonen

Die Zone K in Uetendorf (Bern) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Gesuch gilt erst mit Eingang beider Papierdossiers als eingereicht

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Uetendorf, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Uetendorf · S. 7

Kernzone K

ES III Baupolizeiliche Masse siehe

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Art. 5BZO Baureglement Uetendorf · S. 7

Arbeitszone I A Ia, A Ib, A Ic ES IV

1In den Arbeitszonen A Ia, A Ib und A Ic sind Industrie- und Gewerbebauten, Lagergebäude, Werkhöfe sowie öffentliche Bauten und Anlagen gestattet. Dienstleistungsbetriebe (Büros, Labors, Kantinen / Restaurants etc.) sind gestattet, wenn sie a den jeweiligen Betrieben zugeordnet werden können; b kumulativ zu Bst. a 20 % der oberirdisch nutzbaren Flächen nicht überschreiten; Baupolizeiliche Masse siehe

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Art. 7BZO Baureglement Uetendorf · S. 9

Masse der Nutzung

1Baupolizeiliche Masse für die einzelnen Zonen Abk. kA (m) gA (m) h GL (m) VG W2 E W2 H W3 4.00 4.00 5.00 8.00 8.00 10.00 11.50 10.50 14.50 25.00 25.00 30.00 2 2 3 WG2 WG3 4.00 4.00 6.00 6.00 12.50 14.50 25.00 35.00 2 3 K 4.00 8.00 14.50 30.00 3 A I a b c 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 6.00*) 18.00 18.00 18.00 A II a b c 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 18.00 14.00 14.00 ILWZ 6.00 15.00 SGZ 4.00 12.00 BZ 4.00 gemäss bestehende Bauten WZ 4.00 gemäss bestehende Bauten LWZ 3.00

Abk. kA (m) kA kleiner Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.4, gA grosser Grenzabstand,

vgl. Anhang 1 A14.5, h Gesamthöhe,

vgl. Anhang 1 A13.2, GL Gebäudelänge,

vgl. Anhang 1 A13.1 VG Vollgeschosse,

vgl. Anhang 1 A13.3 W2 E Wohnzone 2-gesch.

Ebene W2 H Wohnzone 2-gesch.

Hang Wohnzone W2 E Wohn- / Gewerbezone WG2 Arbeitszonen I A Ia A Ib A Ic Arbeitszonen II A IIa A llb A IIc Intensivlandwirtschaftszone

*) gegenüber Landwirtschaftszone 10.00 m

2Die Gestaltungsfreiheit ist gewährleistet. Vgl.Art. 75 BauG. Vgl. Art. 75 BauG.

Vgl. Anhang 1 A16.1

3Das maximale Mass der Nutzung ist bei der Anwendung der Gestaltungsfreiheit bezüglich der Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) wie folgt bestimmt:

–Wohnzone W2 E: GFZo 0.7

–Wohnzone W2 H: GFZo 0.7

–Wohnzone W3: GFZo 0.8

–Wohn- / Gewerbezone WG2: GFZo 0.7

–Wohn- / Gewerbezone WG3: GFZo 0.9

–Kernzone K: GFZo 1.0

4Weiter gelten folgende Masse für: Mass (m/m2) A (m) h (m)

–Gebäudeabstand mindestens

–Für Klein- und Anbauten kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeab …

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Art. 8BZO Baureglement Uetendorf · S. 11

Vgl. Art. 77 BauG Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN

1Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.

2In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV).

A/A1 Uetendorfberg ES III - Stiftung Uetendorfberg - Schweizerische Wohnund Arbeitsgemeinschaft für Hör-, Sprach-, und Mehrfachbehinderte - Gesamthöhe h max. 14.50 m - Gesamthöhe h max. 8 m im Bereich A1 - Abstand von Zonengrenze min. 5.0 m - Die Erschliessung hat über die bestehenden Zufahrten zu erfolgen. - Im Bauzonenplan Dorf / Berg ist der Bereich „besonders hohe Nutzungsdichte“ bezeichnet. Darin muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden. D.h. die Bauten müssen flächensparend angeordnet sein. Die Erhaltung der Restfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche muss soweit als möglich gewährleistet werden.

B Bergschulhaus ES II

–Schulanlage, Hauswartwohnung, Kindergarten, Bereitstellungsanlage, Parkplatz, Aussenanlage

–Gesamthöhe h max. 12.50 m

–Abstand von Zonengrenze min. 5.0 m

C Unterkünfte Moosweg ES II

–Sozial- und Asylunterkünfte

–Gesamthöhe h max. 11.50 m

–Abstand von Zonengrenze min. 5.0 m

D Kirche ES II

–Dorfkirche, Aufbahrungshalle, Pfarrhaus, Friedhof und weitere kirchliche Nutzungen

–Gesamthöhe h max. 14.0 m

–Abstand von Zonengrenze min. 4.0 m

E Zehntenhaus und Stöckli ES II

–Gemeindesaal, kulturelle Nutzungen, Parkplatz

–Gesamthöhe h …

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Art. 12BZO Baureglement Uetendorf · S. 16

Die Weilerzone ist eine Sonderzone innerhalb der Landwirtschaftszone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan M A_03). Weilerzone Zweck WZ

ES III

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die Gemeinde ist daher nicht erschliessungspflichtig. Für Bauvorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung ist die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zuständig. Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen (Entscheid über Zonenkonformität und Ausnahmegesuche durch das AGR).

2Abs. 4 bis 9 vorbehalten, gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Nutzung

3Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen. Störende Nutzungen, wie Sexgewerbe, sind nicht zugelassen. Die Nutzung der bestehenden Volumen hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren. Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein.

4Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raum-reserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Rahmen der RPG-Bestimmungen möglich.

5Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofe …

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Art. 14BZO Baureglement Uetendorf · S. 17

Intensivlandwirtschaftszone ILWZ ES III Vgl. Art. 16a Abs. 3 RPG.

1Die Intensivlandwirtschaftszone ILWZ ist eine spezielle Landwirtschaftszone gemäss RPG. Mobile Gewächshäuser, die für eine Dauer von höchstens 9 Monaten aufgestellt werden, sind bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD).

2Die Intensivlandwirtschaftszone ILWZ dient der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen land-wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung im Bereich der pflanzenbaulichen Produktion.

3In der Intensivlandwirtschaftszone ILWZ ist die Erstellung von Bauten und Anlagen gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden.

4Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Intensivnutzung ist das Terrain zu rekultivieren und der ordentlichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 5. November 2018 17 Baureglement Uetendorf

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Art. 22BZO Baureglement Uetendorf · S. 23

Dachgestaltung

1Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Ortsund Strassenbild stören, sind untersagt.

2Im Ortsbildschutzgebiet sowie in der Landwirtschaftszone (LWZ) sind auf Hauptbauten nur gleichgeneigte Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 30° und 40° gestattet. Vgl. auch Art. 21 GBR

3In den übrigen Gebieten und bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten in der LWZ sind Flach- und schwach geneigte Sattel-, Pult- und Tonnendächer zulässig, sofern zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

4Dachflächen sind – sofern nicht grundrissliche, technische, gestalterische oder ortsbildpflegerische Gründe entgegenstehen – so zu orientieren und zu gestalten, dass sie jederzeit zur Nutzung der Sonnenenergie verwendet werden können. Verbesserte Retention und zusätzliche Flächen für Vegetation.

5Nicht begehbare Flachdächer und schwach geneigte Dächer bis 5° sind, sofern sie nicht für die Solarenergienutzung genutzt werden, extensiv zu begrünen. 5. November 2018 23 Baureglement Uetendorf

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Art. 33BZO Baureglement Uetendorf · S. 29

Vgl. Art. 49ff BauV Erstellungspflicht Parkplätze

1Die Grundeigentümer haben genügend und zweckmässig angeordnete Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen.

2Garagen müssen einen Vorplatz von mindestens Garagetiefe aufweisen, auf dem ausserhalb des Licht-raumprofils von Strassen gleich viele Fahrzeuge abgestellt werden können wie Garagenplätze vorhanden sind.

3Bei Bauvorhaben mit mehr als 15 Abstellplätzen, sind mit Ausnahme in den Arbeitszonen, mindestens 80 % der Abstellplätze in einer unterirdischen Parkierungsanlage zu erstellen.

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Art. 40BZO Baureglement Uetendorf · S. 32

Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart sowie die Funktion der Landschaft als Naherholungsgebiet wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Land-schaftselemente wie Gewässerräume, Drumlings, Baumgruppen etc. Landschaftsschutzgebiete

1Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete sind als ästhetisch und ökologisch wertvolle Landschaftsräume in ihrem Charakter zu erhalten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist durch die Schutzgebiete nicht eingeschränkt.

2Landschaftsschutzgebiete dürfen nur landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden. Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen, Deponien) sind nicht zugelassen. Vorbehalten ist Abs. 3. Unverträglich mit dem Landschaftsschutzgebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, Sportund Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Gedeckte Intensivobstanlagen innerhalb der Landschaftsschutzgebiete sind bewilligungspflichtig. Dabei ist insbesondere die Materialisierung der Abdeckung zu beachten.

3In den Landschaftsschutzgebieten sind folgende landwirtschaftliche Bauten, Anlagen und Nutzungen zugelassen, sofern sich diese gut ins Landschaftsbild einfügen:

a)Terrainveränderungen, welche zur Revitalisierung der Landschaft beitragen sowie Massnahmen von Meliorationen

b)Offene Weideunterstände zum Witterungsschutz der Neue landwirtschaftliche Bauten, die zur Existenzsicherung (besondere Verhältnisse n …

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Art. 45BZO Baureglement Uetendorf · S. 35

Diese Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild und dienen dem ökologischen Ausgleich. Feldgehölze, Hecken und die Ufervegetation sind bundesrechtlich geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG und Art. 21 NHG) Hecken, Feld- und Ufergehölz

1Alle Hecken, Feldgehölze und die Ufervegetation sind geschützt. Zuständig für Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 und 41 Abs. 3 NschG).

2Beseitigungen und Ersatzpflanzungen können in Ausnahmefällen bewilligt werden. Die Pflege der Hecken richtet sich nach Bundes- und Kantonsrecht. Gemäss Gesetz: NSchV, Art. 16

3Hecken sind periodisch auszuholzen oder abschnittweise zurückzuschneiden. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke auf den Stock gesetzt werden; der gleiche Abschnitt frühestens wieder nach fünf Jahren.

4Für Hochbauten ist ein Bauabstand von min. 6.0 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von min. 3.0 m einzuhalten.

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Art. 48BZO Baureglement Uetendorf · S. 34

WBG sowie AHOP Raumbedarf Fliessgewässer 2015. Bei der Aare gilt zudem das See- und Flussufergesetz SFG. Fliessgewässer 1 Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)die natürlichen Funktionen der Gewässer;

b)Schutz vor Hochwasser;

c)Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer innerhalb des Siedlungsgebietes ist im Bauzonenplan festgelegt. Messweise vgl. Anhang 1 A15

3Der Gewässerraum und die verbindlichen Gewässerachsen für Fliessgewässer ausserhalb des Siedlungsgebietes sind im Schutzzonenplan mittels Farbcodierung festgelegt. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG. Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs. 2 WBG. Zuständig für den Entscheid, ob ein Gebiet dicht überbaut ist:

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

–im Planerlassverfahren das AGR

–im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht. Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV

Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV

5Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder …

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Art. 52BZO Baureglement Uetendorf · S. 38

1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Vgl. Art. 6 BauG. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Schutzzonenplan eingetragen. Bauen in Gefahrengebieten

2Es wird empfohlen, frühzeitig bei der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde eine Voranfrage einzureichen.

3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:

–Gebäude und Anlagen in

4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze)

–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen)

–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen.). 5. November 2018 38 Baureglement Uetendorf

G Besondere Bestimmungen

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Art. 59BZO Baureglement Uetendorf · S. 42

Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:

–Baureglement vom 14.11.2003 mit Änderungen vom 24.02.2009

–Zonenplan vom 14.11.2003 mit Änderungen vom 21.11.2005

–Schutzzonenplan vom 14.11.2003

–Teil UeO Nr. 7 „Postgässli“ vom 29.12.1994 mit Änderung vom 14.04.1998

a)Überbauungsplan: der mit der ZPP Nr. 1 „Landi“ überlagerten Teilperimeter

b)Überbauungsvorschriften:

–Art. 7, Kap. 1.1 Sektor A: Baufelder 3 + 4, Baufelder 8 und 8A

–Art. 10 Abs. 2: Baufeld 4

–Art. 10 Abs. 3: ganzer Absatz - Teil UeO Nr. 6 „Bahnhof“ vom 13.06.1995, mit Änderungen vom 27.06.1996, 26.03.1999, 18.12.2009 und 28.09.2011, Überbauungsplan der mit der ZPP Nr. 1 „Landi“ überlagerten Teilperimeter - Teil Uferschutzplan nach SFG vom 24.04.1986

–der mit der ZöN P überlagerte Teilperimeter

–Art. 3 Sonderbauvorschriften - Überbauungsplan mit SBV „Silo LG Uetendorf“ vom 10.04.1984 5. November 2018 42 Baureglement Uetendorf Genehmigungsvermerke K Mitwirkung vom Kantonale Vorprüfung vom Publikation im Anzeiger vom Publikation im Amtsblatt vom 1. öffentliche Auflage 2. öffentliche Auflage 3. öffentliche Auflage Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Der Gemeindeschreiber Die Richtigkeit der Angaben bestätigt Uetendorf, 09. NOV. 2018 Der Gemeindeschreiber 15. Januar bis 13. März 2015 12. April 2016 27. Oktober und 3. November 2016 (1. öffentliche Auflage) 16. Februar und 23. Februar 2017 (2. öffentliche Auflage) 16. August und 23. August 2018 (3. öff …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 7, S. 90.90
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 7, S. 90.90
Gesamthöhe≤ 14.5 mArt. 7, S. 90.90
Gebäudelänge≤ 30 mArt. 7, S. 90.90
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 7, S. 90.90
Geschossflächenziffer (GFZ)≤ 1Art. 7, S. 90.90

Extrahiert aus der BZO Uetendorf (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Uetendorf?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Uetendorf erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Uetendorf: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, nach der Bau- und Zonenordnung Uetendorf. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Uetendorf?
9 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Uetendorf ein?
Baugesuche in Uetendorf laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauabteilung, Bereich Hochbau und Planung, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf. Ablauf nach der Einreichung →

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