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Art. 48 · WBG sowie AHOP

BZO Baureglement Uetendorf · S. 34 · Original-PDF

Raumbedarf Fliessgewässer 2015. Bei der Aare gilt zudem das See- und Flussufergesetz SFG. Fliessgewässer 1 Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)die natürlichen Funktionen der Gewässer;

b)Schutz vor Hochwasser;

c)Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer innerhalb des Siedlungsgebietes ist im Bauzonenplan festgelegt. Messweise vgl. Anhang 1 A15

3Der Gewässerraum und die verbindlichen Gewässerachsen für Fliessgewässer ausserhalb des Siedlungsgebietes sind im Schutzzonenplan mittels Farbcodierung festgelegt. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG. Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs. 2 WBG. Zuständig für den Entscheid, ob ein Gebiet dicht überbaut ist:

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

–im Planerlassverfahren das AGR

–im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht. Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV

Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV

5Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Art. 48 Kantonale Naturschutzgebiete (inkl. geologische Objekte) und Amphibienlaichgebiet

1In den kantonalen Naturschutzgebieten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schutzbeschlüsse:

Bezeichnung Schutzbeschluss

–Kindlistein RRB 3029 v. 01.06.1950

–Aaregletschermöräne im Frohnholz

RRB 6827 v. 19.12.1950
- Findling Eichberg-Granit
RRB 1877 v. 30.03.1954
- Findlinge Schulhaushölzli   RRB 1878 v. 30.03.1954

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 34) verbindlich lesbar.

–Amletentäli nördl. Eichberg RRB 5750 v. 24.08.1962

–Aarelandschaft Thun-Bern RRB v. 30.03.1977 und 11.03.1992

2Die kantonalen Naturschutzgebiete und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sind im Schutzzonenplan als Hinweise enthalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.