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Art. 22 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Uetendorf · S. 23 · Original-PDF

1Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Ortsund Strassenbild stören, sind untersagt.

2Im Ortsbildschutzgebiet sowie in der Landwirtschaftszone (LWZ) sind auf Hauptbauten nur gleichgeneigte Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 30° und 40° gestattet. Vgl. auch Art. 21 GBR

3In den übrigen Gebieten und bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten in der LWZ sind Flach- und schwach geneigte Sattel-, Pult- und Tonnendächer zulässig, sofern zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

4Dachflächen sind – sofern nicht grundrissliche, technische, gestalterische oder ortsbildpflegerische Gründe entgegenstehen – so zu orientieren und zu gestalten, dass sie jederzeit zur Nutzung der Sonnenenergie verwendet werden können. Verbesserte Retention und zusätzliche Flächen für Vegetation.

5Nicht begehbare Flachdächer und schwach geneigte Dächer bis 5° sind, sofern sie nicht für die Solarenergienutzung genutzt werden, extensiv zu begrünen. 5. November 2018 23 Baureglement Uetendorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.