Art. 45
BZO Baureglement Uetendorf · S. 35 · Original-PDF
Diese Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild und dienen dem ökologischen Ausgleich. Feldgehölze, Hecken und die Ufervegetation sind bundesrechtlich geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG und Art. 21 NHG) Hecken, Feld- und Ufergehölz
1Alle Hecken, Feldgehölze und die Ufervegetation sind geschützt. Zuständig für Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 und 41 Abs. 3 NschG).
2Beseitigungen und Ersatzpflanzungen können in Ausnahmefällen bewilligt werden. Die Pflege der Hecken richtet sich nach Bundes- und Kantonsrecht. Gemäss Gesetz: NSchV, Art. 16
3Hecken sind periodisch auszuholzen oder abschnittweise zurückzuschneiden. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke auf den Stock gesetzt werden; der gleiche Abschnitt frühestens wieder nach fünf Jahren.
4Für Hochbauten ist ein Bauabstand von min. 6.0 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von min. 3.0 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.