Art. 40 · Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG
BZO Baureglement Uetendorf · S. 32 · Original-PDF
. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart sowie die Funktion der Landschaft als Naherholungsgebiet wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Land-schaftselemente wie Gewässerräume, Drumlings, Baumgruppen etc. Landschaftsschutzgebiete
1Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete sind als ästhetisch und ökologisch wertvolle Landschaftsräume in ihrem Charakter zu erhalten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist durch die Schutzgebiete nicht eingeschränkt.
2Landschaftsschutzgebiete dürfen nur landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden. Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen, Deponien) sind nicht zugelassen. Vorbehalten ist Abs. 3. Unverträglich mit dem Landschaftsschutzgebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, Sportund Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Gedeckte Intensivobstanlagen innerhalb der Landschaftsschutzgebiete sind bewilligungspflichtig. Dabei ist insbesondere die Materialisierung der Abdeckung zu beachten.
3In den Landschaftsschutzgebieten sind folgende landwirtschaftliche Bauten, Anlagen und Nutzungen zugelassen, sofern sich diese gut ins Landschaftsbild einfügen:
a)Terrainveränderungen, welche zur Revitalisierung der Landschaft beitragen sowie Massnahmen von Meliorationen
b)Offene Weideunterstände zum Witterungsschutz der Neue landwirtschaftliche Bauten, die zur Existenzsicherung (besondere Verhältnisse nach Art. 26 BauG) benötigt werden und nachweislich nur innerhalb der Landschaftsschutzgebiete realisiert werden können, werden mit einem Ausnahmegesuch behandelt. Die nachgewiesene Existenzsicherung wird bei der Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse höher gewichtet. Nutztiere gemäss Tierschutzgesetzgebung
c)weitere landwirtschaftliche Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer Gesamthöhe h von maximal 3.0 m (Bienenhäuser u.ä.), die für die Bewirtschaftung notwendig sind. Vgl. Art. 24 ff RPG
4Der Abbruch, Wiederaufbau, die Umnutzung und Erweiterung bestehender Bauten richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht und wird mit dem Landschaftsschutzgebiet nicht eingeschränkt.
5Technisch bedingte, standortgebundene Bauten und Anlagen (z.B. erdverlegte Leitungen etc.) sind zugelassen. 5. November 2018 32
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.