Zone K · Sevelen

St. Gallen · BFS 3275 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen

Die Zone K in Sevelen (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Geschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Firsthöhe ≤ 13.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Grundbuchplankopie mit Geometer-Unterschrift
  • Umgebungsplan mit mindestens 2 Höhenfixpunkten
  • Kanalisationseingabe mit VSA-Details
  • Farbcode für bauliche Veränderungen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Baukostenangabe
  • Formvorschriften: dauerhaftes Papier, A4 gefalzt, Unterschriften

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Sevelen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 3

Zuständigkeit 1Die Aufsicht über die Ortsplanung, die örtliche Baupolizei sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates.

2Die Baukommission gilt als Baupolizeibehörde der Gemeinde für folgende Baubewilligungen (ohne Ausnahmebewilligungen):

–im ordentlichen Verfahren

–im vereinfachten Verfahren

3Für sämtliche weiteren baupolizeilichen Aufgaben ist der Gemeinderat abschliessend zuständig.

4Die Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden.

5Das Bauamt übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Baukommission sowie des Gemeinderates. 3 2. Planungsmittel

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Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 4

Planungsmittel 1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsmittel:

–Richtplan

–Zonenplan

–Überbauungsplan

–Gestaltungsplan

–Schutzverordnung und -plan

–Übersicht über den Stand der Erschliessung (Art. 21 RPV)

2Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Schutzverordnungen und Baureglement sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für das Grundeigentum verbindlich. Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.

3Diese Planungsmittel können auf dem Gemeindebauamt im Original eingesehen werden.

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Art. 5BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 4

Erlass und Revision der Richtpläne 1Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen bekanntgemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftlich Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft diese und berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung.

2Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, können die Richtpläne geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung.

3Die Richtpläne werden dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet. 3. Zonenvorschriften

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Art. 6BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 4

Regelbauweise Die nachstehende Tabelle enthält die Nutzungszonen mit den entsprechenden Mindest- und Höchstwerten der Grundmasse für die Regelbauweise und die Empfindlichkeitsstufe der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 4 Wohnzonen Wohn-Gewerbe-Zonen GewerbeIndustrie-Zonen Kernzonen Zonen

WE WEA W 2 W 3 W 4 WG 2 WG 2A WG 3 GI A a) GI a) K D
Vollgeschosszahl 2 2 2 3 4 2 2 (3) b) 3 frei frei 3 g) 2
Ausnützungsziffer 0,4 0,4 0,5 0,6 0,7 0,5 c) 0,5 c) 0,6 c) frei frei frei frei
7,5 7,5 7,5 10,5 13,0 8 8,0 (11)
b) 11 11 12 10,5

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.

g)8 g) Gebäudehöhe

10 10 10,5 13,5 16,0 11 11,0 (14) b) 14 14 15 13,5

g)11 g) Firsthöhe

Kleiner Grenzabstand 4 5 4 5 6 4 4 (5) b) 5 5 d) 5 d) 4 4 Grosser Grenzabstand 8 10 8 10 12 8 8 (10) b) 10 5 d) 5 d) 4 4 20/30

k)20 25/30

k)35/40

k)40 25 35 35 35 frei 25

g)20 g) Grösste Gebäudelänge

Mehrlängenzuschlag e) e) e) e) e) f) f) f) f) f) Dachgeschossausbau 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% frei frei frei frei 50% 50% 50% nein nein 100%

h)100% h) 100%

h)100%

h)100%

h)50%

i)50% i) Untergeschossausbau

Empfindlichkeitsstufe I) II II II II II III III III III III III III

a)Für die in GI-Zonen gemäss Art. 13 des Baugesetzes zugelassenen Wohnbauten gelten die Vorschriften der W3.

b)Sofern das Erdgeschoss in der WG 2A–Zone zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, gelten die in Klammer gesetzten Werte.

c)Wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1 Vollgeschoss ausmacht, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 0,1. Für Bauten in der WG 2A-Zone, deren anrechenbare Geschossfläche zu mehr als zwei Drittel …

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Art. 10BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 6

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1Bauten, deren Gebäudehöhe mehr als 13 m beträgt, haben einen kleinen Grenzabstand von 8 m und einen grossen Grenzabstand von 12 m einzuhalten. Bei niedrigeren Bauten richten sich die Grenzabstandsvorschriften nach jener Wohnzone, innerhalb welcher die Bauten auf Grund ihrer Gebäude- bzw. Firsthöhe erstellt werden könnten.

2Die Vorschriften über den Mehrlängenzuschlag finden keine Anwendung.

1 gemäss I. Nachtrag vom 25.01.2010 2 gemäss II. Nachtrag vom 17.02.2020 6

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Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 11

Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern 1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten von Kantonsstrassen 5 m und Anlagen 4 m Abstand einzuhalten. Gegenüber Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 4 m, für Gemeindestrassen dritter Klasse ein solcher von 3 m. Gemessen werden die Abstände von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze. Im übrigen gilt Art. 104 Strassengesetz.

2Die Bewilligungsinstanz kann unter Vorbehalt der Strassengesetzgebung diese Abstände im Interesse der ortsbaulichen Gestaltung erhöhen oder herabsetzen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.

3Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.

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Art. 23BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 12

Garagen und Hofzufahrten; Verkehrssicherheit 1Die Ein- und Abstellplätze sind so anzuordnen und auszubauen, dass sie ohne Gefährdung, insbesondere ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, benützt werden können. Die Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug vor oder neben der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Der Vorplatz hat eine Mindestlänge von 5,5 m aufzuweisen. 2Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.

Zufahrten zu Sammelgaragen müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2,5 m oder von der Trottoirgrenze wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Ungedeckte Zufahrten zu Tiefgaragen dürfen höchstens 15% Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf öffentliche Strassen soll wenigstens von 4 m vor der Fahrbahngrenze aus unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein. Zufahrten zu Einzelgaragen sind mit Radien von mindestens 3 m, wo ein Trottoir besteht 1,5 m auszurunden.

3Die Bewilligungsinstanz erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

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Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15

Abgrabungen, Auffüllungen 1Die durch Abgrabungen auf einer Fassadenseite freigelegte Fläche zwischen gewachsenem und gestaltetem Terrain darf nicht grösser sein als die Fläche, die sich aus der zugehörigen Fassadenlänge und einer mitleren Abgrabungshöhe von 1 m ergibt. Für Garagezufahrten oder Kellereingänge ist eine grössere mittlere Abgrabungshöhe bis 2 m zulässig, wenn diese nicht verunstaltend wirkt und die Länge der kürzeren Fassadenseite nicht überschreitet.

2Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen. 4.2 Konstruktion der Bauten

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Art. 30BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15

Mindestmasse 1Die lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser beträgt:

–für Aufenthaltsräume mindestens 2,3 m,

–für Einstell- und Kellerräume mindestens 2,1 m.

2Die Bodenfläche von Wohnräumen muss mindestens 12 m2, diejenige von Schlafräumen mindestens 8 m2 betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 8 m2 bei Wohnräumen und 5 m2 bei Schlafräumen einzuhalten.

3Das Lichtmass der Fensterflächen von bewohnten Räumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern von bewohnten Räumen ist ein Lichteinfallswinkel von oberkant Fensterbank bis oberkant Lichtschacht von 45º a.T. zu gewährleisten. 4Für jede Wohnung und für separate Läden und Werkstätten ist ein eigener, leicht zugänglicher Abort zu erstellen. Dieser darf nicht mit Küchen in direkter Verbindung stehen.

5Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss in Einfamilienhäusern mindestens 0,9 m und in Mehrfamilienhäusern mindestens 1,2 m betragen.

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Art. 31BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15

Belichtung und Belüftung 1Ausschliesslich oder mehrheitlich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Massgebend ist die Zahl der Räume und die Orientierung ihrer Fenster. 15 2Aborte und Badezimmer ohne direkte Belichtung und Belüftung müssen einwandfreie Beleuchtungseinrichtungen und in der Regel mechanische Belüftungseinrichtungen aufweisen. Eine Entlüftung ohne mechanische Hilfe wird nur in Ausnahmefällen und beim Nachweis entsprechender Querschnitte der Lüftungskanäle gestattet. 3Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften. Daneben muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit über einen davor liegenden Wohn- bzw. Essraum gegeben sein.

4Treppenhäuser müssen gut beleuchtet und genügend belüftbar sein. Sie dürfen nicht zur Belichtung und Belüftung von Wohn- und Arbeitsräumen dienen.

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Art. 33BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 16

Schneeschutzvorrichtungen Wo von Dächern und Gebäulichkeiten fallender Schnee oder fallendes Eis Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen:

–bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern von 25º a.T. Neigung an;

–bei Metalldächern von 5º a.T. Neigung an.

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Art. 37BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 17

Bezug der Bauten 1Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und eine gefahrlose Benützung möglich ist.

2Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach vorheriger Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden. 17

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Art. 40BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 18

Form des Baugesuches 1Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:

a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht hervorgeht;

b)Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder –wege;

c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmungen der Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;

d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des gewachsenen Bodens sowie des Niveaupunktes;

e)Nachweis der detaillierten Berechnung der Ausnützung;

f)Schriftliche Bestätigung, Nachweis oder Eingabe gemäss den geltenden Vorschriften der übergeordneten Verordnungen (wie Energie- Lärmschutz-, Luftreinhalte- und weitere massgebende Verordnungen);

g)besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und –gefälle usw. (Grundriss mit Höhenkoten oder Längenprofil nach VSA); 18

h)besondere Eingabe für Feuerungs- und Tankanlagen;

i)Luftschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften;

k)Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen usw. unter Angabe der Höhenkoten und mindestens 2 Höhenfixpunkten;

l)Baukostenangabe. 2Bei allen Fassa …

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Art. 42BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 19

Inkrafttreten 1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.

2Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Baureglement.

3Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes wird das Baureglement vom 15. Mai 1995 aufgehoben. 19 20

Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz den Schwerpunkt des Hauptgebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Jeder An- und Nebenbau besitzt einen eigenen Niveaupunkt.

Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundstückflächen muss die Fläche der Baute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilstrecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Wo das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet, liegt der Niveaupunkt. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt und nach dessen Höhe in Metern über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe. 21 22 ANHANG

Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten:

Eidgenössische Erlasse:

–Schweizerische Zivilgesetzbuch

–Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie-, Gewerbe und Handel

–Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

–Bundesgesetz über die Raumplanung mit Verordnung

–Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

–Bundesgesetz über den Wald

–Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz

–Bundesgesetz über den Str …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 3 GeschosseArt. 6, S. 50.92
Gebäudehöhe≤ 10.5 mArt. 6, S. 50.92
Firsthöhe≤ 13.5 mArt. 6, S. 50.92
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 6, S. 50.92
Grenzabstand (gross)≥ 4 mArt. 6, S. 50.92
Gebäudelänge≤ 25 mArt. 6, S. 50.92

Extrahiert aus der BZO Sevelen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Sevelen?
Vollgeschosse ≤ 3 Geschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Firsthöhe ≤ 13.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Sevelen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Sevelen: Vollgeschosse ≤ 3 Geschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Firsthöhe ≤ 13.5 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Sevelen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Sevelen?
15 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Sevelen ein?
Zuständig ist Bauverwaltung, Hauptstrasse 54, 9475 Sevelen. Ablauf nach der Einreichung →

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