Art. 30 · Mindestmasse
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15 · Original-PDF
1Die lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser beträgt:
–für Aufenthaltsräume mindestens 2,3 m,
–für Einstell- und Kellerräume mindestens 2,1 m.
2Die Bodenfläche von Wohnräumen muss mindestens 12 m2, diejenige von Schlafräumen mindestens 8 m2 betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 8 m2 bei Wohnräumen und 5 m2 bei Schlafräumen einzuhalten.
3Das Lichtmass der Fensterflächen von bewohnten Räumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern von bewohnten Räumen ist ein Lichteinfallswinkel von oberkant Fensterbank bis oberkant Lichtschacht von 45º a.T. zu gewährleisten. 4Für jede Wohnung und für separate Läden und Werkstätten ist ein eigener, leicht zugänglicher Abort zu erstellen. Dieser darf nicht mit Küchen in direkter Verbindung stehen.
5Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss in Einfamilienhäusern mindestens 0,9 m und in Mehrfamilienhäusern mindestens 1,2 m betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.