Zone D · Sevelen
St. Gallen · BFS 3275 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Sevelen (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Geschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Firsthöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Grundbuchplankopie mit Geometer-Unterschrift
- Umgebungsplan mit mindestens 2 Höhenfixpunkten
- Kanalisationseingabe mit VSA-Details
- Farbcode für bauliche Veränderungen
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baukostenangabe
- Formvorschriften: dauerhaftes Papier, A4 gefalzt, Unterschriften
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung
- 081 750 11 43
- bauamt@sevelen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Sevelen, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 4
Regelbauweise Die nachstehende Tabelle enthält die Nutzungszonen mit den entsprechenden Mindest- und Höchstwerten der Grundmasse für die Regelbauweise und die Empfindlichkeitsstufe der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 4 Wohnzonen Wohn-Gewerbe-Zonen GewerbeIndustrie-Zonen Kernzonen Zonen
WE WEA W 2 W 3 W 4 WG 2 WG 2A WG 3 GI A a) GI a) K D Vollgeschosszahl 2 2 2 3 4 2 2 (3) b) 3 frei frei 3 g) 2 Ausnützungsziffer 0,4 0,4 0,5 0,6 0,7 0,5 c) 0,5 c) 0,6 c) frei frei frei frei 7,5 7,5 7,5 10,5 13,0 8 8,0 (11) b) 11 11 12 10,5
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
g)8 g) Gebäudehöhe
10 10 10,5 13,5 16,0 11 11,0 (14) b) 14 14 15 13,5
g)11 g) Firsthöhe
Kleiner Grenzabstand 4 5 4 5 6 4 4 (5) b) 5 5 d) 5 d) 4 4 Grosser Grenzabstand 8 10 8 10 12 8 8 (10) b) 10 5 d) 5 d) 4 4 20/30
k)20 25/30
k)35/40
k)40 25 35 35 35 frei 25
g)20 g) Grösste Gebäudelänge
Mehrlängenzuschlag e) e) e) e) e) f) f) f) f) f) Dachgeschossausbau 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% frei frei frei frei 50% 50% 50% nein nein 100%
h)100% h) 100%
h)100%
h)100%
h)50%
i)50% i) Untergeschossausbau
Empfindlichkeitsstufe I) II II II II II III III III III III III III
a)Für die in GI-Zonen gemäss Art. 13 des Baugesetzes zugelassenen Wohnbauten gelten die Vorschriften der W3.
b)Sofern das Erdgeschoss in der WG 2A–Zone zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, gelten die in Klammer gesetzten Werte.
c)Wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1 Vollgeschoss ausmacht, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 0,1. Für Bauten in der WG 2A-Zone, deren anrechenbare Geschossfläche zu mehr als zwei Drittel …
Art. 8aBZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 6
Kurzone Bad Rans1 1In der Kurzone Bad Rans sind Bauten für Hotelbetrieb, Seminarräume, Restaurants und Medical Wellness zulässig.
In der Kurzone Bad Rans gelten folgende maximal Nutzungen und Abmessungen:
a)max. 5 Vollgeschosse
b)Gebäudehöhe = 18.50 m
c)Firsthöhe = 18.50 m
d)Gebäudelänge = frei
e)ES II 2Die wesentlichen Bauten und Anlageteile werden im Rahmen eines Sondernutzungsplans (Überbauungsplane) festgelegt.
Art. 14BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 7
Gesamtüberbauung a) Besondere Bauweise In den Wohnzonen WE und WEA dürfen die Gebäude- und die Firsthöhen auch mittels Überbauungsplan nicht erhöht werden.
Art. 16BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 8
Offene und geschlossene Bauweise 1Wo weder durch Baureglement noch durch Überbauungs- oder Gestaltungsplan etwas anderes bestimmt wird, gilt offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten allseitig freistehend erstellt.
2In Gebieten mit offener Bauweise dürfen Bauten zu einer Häuserreihe bis zur reglementsgemässen Maximallänge zusammengebaut werden. Häuserreihen sind nach einem einheitlichen Plan zu erstellen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen über geschlossene Bauweise.
3Bei geschlossener Bauweise müssen die Bauten seitlich an die Grenze und in der Regel an die Baulinie gestellt werden. Seitlich ist eine Brandmauer zu errichten. Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise sind die Grenz- und Gebäudeabstände der offenen Bauweise einzuhalten.
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 8
Grosser und kleiner Grenzabstand 1Der grosse Grenzabstand ist auf die am meisten nach Süden orientierte Hauptfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
2Weist ein Gebäude nach West oder Ost orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der West- oder Ostfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden, bzw. Süd.- und Ostfassaden kann die Bewilligungsinstanz die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf beide Fassaden gestatten. 8
Art. 23BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 12
Garagen und Hofzufahrten; Verkehrssicherheit 1Die Ein- und Abstellplätze sind so anzuordnen und auszubauen, dass sie ohne Gefährdung, insbesondere ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, benützt werden können. Die Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug vor oder neben der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Der Vorplatz hat eine Mindestlänge von 5,5 m aufzuweisen. 2Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.
Zufahrten zu Sammelgaragen müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2,5 m oder von der Trottoirgrenze wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Ungedeckte Zufahrten zu Tiefgaragen dürfen höchstens 15% Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf öffentliche Strassen soll wenigstens von 4 m vor der Fahrbahngrenze aus unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein. Zufahrten zu Einzelgaragen sind mit Radien von mindestens 3 m, wo ein Trottoir besteht 1,5 m auszurunden.
3Die Bewilligungsinstanz erteilt die entsprechenden Bewilligungen.
Art. 25BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 13
An- und Nebenbauten 1Als An- und Nebenbauten gelten Bauten, welche folgende Voraussetzung erfüllen:
a)Die Grundfläche darf 45 m2 nicht übersteigen
b)Die Gebäudehöhe darf höchstens 3,5 m, die Firsthöhe höchstens 5 m betragen
c)Es dürfen keine Dachaufbauten erstellt werden
d)In Nebenbauten dürfen keine Wohnräume erstellt werden.
2An- und Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten oder dürfen, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis auf die Grenze gebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Gegenüber anderen Bauten haben An- und Nebenbauten einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Im Bereich des grossen Grenzabstandes von Hauptbauten sind Nebenbauten nicht zulässig. Die Gebäudeabstände der Feuerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3Beim Zusammenbau von An- und Nebenbauten über die Grenze darf die gesamte Gebäudegrundfläche 80 m2 nicht überschreiten.
4Bei vorgeschriebenen Fahrzeugeinstellräumen für Mehrfamilienhäuser sind Grundflächen bis zu 90 m2 zulässig.
Art. 26BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 13
Vorbauten 1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und als gesonderte Bauteile erkennbar sind (Erker, Balkone, Vordächer usw.).
2Vorbauten dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz-, Gebäude- bzw. Strassenabstand und Baulinienbereich hineinragen und zwar, so weit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge. Vorbauten im Gewässer- und Waldabstandsbereich sind nicht zulässig, ausgenommen Dachvorsprünge. 3Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. 13
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 14
Dachgestaltung 1Dachaufbauten und –einschnitte sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens 1/2, die Dacheinschnitte höchsten 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, welche über einen von den Fassaden (mit Einschluss der Brüstungen) unter 45º a.T. ansteigenden Neigungswinkel herausragen.
2Technisch notwendige Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten, zusammen zufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.
3Dachflächenfenster dürfen maximal 5% (1/20) der effektiven Dachfläche betragen. 14
Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15
Abgrabungen, Auffüllungen 1Die durch Abgrabungen auf einer Fassadenseite freigelegte Fläche zwischen gewachsenem und gestaltetem Terrain darf nicht grösser sein als die Fläche, die sich aus der zugehörigen Fassadenlänge und einer mitleren Abgrabungshöhe von 1 m ergibt. Für Garagezufahrten oder Kellereingänge ist eine grössere mittlere Abgrabungshöhe bis 2 m zulässig, wenn diese nicht verunstaltend wirkt und die Länge der kürzeren Fassadenseite nicht überschreitet.
2Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen. 4.2 Konstruktion der Bauten
Art. 31BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 15
Belichtung und Belüftung 1Ausschliesslich oder mehrheitlich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Massgebend ist die Zahl der Räume und die Orientierung ihrer Fenster. 15 2Aborte und Badezimmer ohne direkte Belichtung und Belüftung müssen einwandfreie Beleuchtungseinrichtungen und in der Regel mechanische Belüftungseinrichtungen aufweisen. Eine Entlüftung ohne mechanische Hilfe wird nur in Ausnahmefällen und beim Nachweis entsprechender Querschnitte der Lüftungskanäle gestattet. 3Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften. Daneben muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit über einen davor liegenden Wohn- bzw. Essraum gegeben sein.
4Treppenhäuser müssen gut beleuchtet und genügend belüftbar sein. Sie dürfen nicht zur Belichtung und Belüftung von Wohn- und Arbeitsräumen dienen.
Art. 33BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 16
Schneeschutzvorrichtungen Wo von Dächern und Gebäulichkeiten fallender Schnee oder fallendes Eis Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen:
–bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern von 25º a.T. Neigung an;
–bei Metalldächern von 5º a.T. Neigung an.
Art. 34BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 16
Kehrichtentsorgung Bei Gesamtüberbauungen und Mehrfamilienhäusern sind auf eigenem Grund hinreichende Abstellflächen für Entsorgungsbehälter (Kehricht, Glas, Papier, kompostierbare Abfälle usw.) vorzusehen. Sie dürfen das Strassen- und Ortsbild nicht stören und müssen für den Abfuhrdienst gut zugänglich sein. 5. Bauvorgang und Baukontrolle
Art. 36BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 17
Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze 1Die Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerung von Baumaterialien usw. ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsinstanz gestattet. Er bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens.
2Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.
3Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen.
4Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberen Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
5Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw., zu treffen.
6Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind auf Kosten des Bauherrn wieder instand zu setzten bzw. zu reinigen. Nötige Änder …
Art. 37BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 17
Bezug der Bauten 1Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und eine gefahrlose Benützung möglich ist.
2Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach vorheriger Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden. 17
Art. 40BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 18
Form des Baugesuches 1Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht hervorgeht;
b)Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder –wege;
c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmungen der Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des gewachsenen Bodens sowie des Niveaupunktes;
e)Nachweis der detaillierten Berechnung der Ausnützung;
f)Schriftliche Bestätigung, Nachweis oder Eingabe gemäss den geltenden Vorschriften der übergeordneten Verordnungen (wie Energie- Lärmschutz-, Luftreinhalte- und weitere massgebende Verordnungen);
g)besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und –gefälle usw. (Grundriss mit Höhenkoten oder Längenprofil nach VSA); 18
h)besondere Eingabe für Feuerungs- und Tankanlagen;
i)Luftschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften;
k)Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen usw. unter Angabe der Höhenkoten und mindestens 2 Höhenfixpunkten;
l)Baukostenangabe. 2Bei allen Fassa …
Art. 42BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 19
Inkrafttreten 1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.
2Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Baureglement.
3Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes wird das Baureglement vom 15. Mai 1995 aufgehoben. 19 20
Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz den Schwerpunkt des Hauptgebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Jeder An- und Nebenbau besitzt einen eigenen Niveaupunkt.
Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundstückflächen muss die Fläche der Baute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilstrecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Wo das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet, liegt der Niveaupunkt. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt und nach dessen Höhe in Metern über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe. 21 22 ANHANG
Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten:
Eidgenössische Erlasse:
–Schweizerische Zivilgesetzbuch
–Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie-, Gewerbe und Handel
–Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
–Bundesgesetz über die Raumplanung mit Verordnung
–Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
–Bundesgesetz über den Wald
–Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz
–Bundesgesetz über den Str …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Geschosse | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 8 m | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 11 m | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 6, S. 5 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Sevelen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.