Art. 36 · Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 17 · Original-PDF
1Die Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerung von Baumaterialien usw. ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsinstanz gestattet. Er bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens.
2Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.
3Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen.
4Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberen Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
5Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw., zu treffen.
6Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind auf Kosten des Bauherrn wieder instand zu setzten bzw. zu reinigen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) haben ausschliesslich durch die zustänidge Verwaltung auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.