Zone K · Seon
Aargau · BFS 4209 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone K in Seon (Aargau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500 ab Agis-Onlinekarten
- Projektpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Bepflanzung und Terrainschnitten
- Kanalisations-/Liegenschaftsentwässerungsplan
- Farbkonvention und Plansignatur
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 2-fach sowie digital
- Formular «Angaben zu Bezug und Anschlüssen bei den Werken»
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau, Planung und Umwelt (Bauverwaltung Seon, Egliswil und Schafisheim)
- 062 769 85 80
- bauverwaltung@seon.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seon, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7
Sondernutzungspläne
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Gestaltungspläne für Teilgebiete erlassen oder die Umsetzung in Etappen verlangen.
3In der Wohn- und Gewerbezone WG darf mit einem Gestaltungsplan ein zusätzliches Vollgeschoss gemäss § 8 BauV nur realisiert werden, sofern sich das Gebäude ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung einpasst. 6 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
4Mit dem Gestaltungsplan ist ein Energiekonzept für die künftige Bebauung zu erarbeiten, das Massnahmen, verbindliche Vorschriften und Empfehlungen vorsieht, die einen niedrigen Ressourcenaufwand bei der Erstellung und eine hohe Energieeffizienz bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten.
5Mit dem Gestaltungsplan ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 58 vorzulegen.
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8
Zielsetzungen Gestaltungspläne
1Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Heidegrabe" sind folgende Zielvorgaben und Anforderungen zu erfüllen:
a)Das ehemalige Gewerbegebiet soll für Wohnzwecke und gewerbliche Tätigkeit genutzt werden können.
b)Auf Grund der künftigen guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (S-Bahnhaltestelle Seon Nord) ist eine verdichtete Bauweise vorzusehen.
c)Für eine gute Freiraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt oder eine Landschaftsarchitektin beizuziehen.
d)Mit dem Lärmschutznachweis ist darzulegen, dass die Lärmschutzvorschriften für die Wohnnutzungen eingehalten werden können.
2Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Büechler" sind folgende Zielvorgaben und Anforderungen zu erfüllen:
a)Im Rahmen des Gestaltungsplanes sind die gewerblichen Nutzungen und die Wohnnutzungen zweckmässig zu verteilen.
b)Gebäude entlang der Seetalstrasse können zum Schutze dahinterliegender Wohnbauten vor dem Verkehrslärm als geschlossene Häuserzeile ausgebildet werden.
c)Es ist eine gemeinschaftliche unterirdische Parkierungsanlage für die erforderlichen Abstellplätze vorzusehen. Besucher- und Kundenparkplätze können oberirdisch erstellt werden.
d)Gegen den Aabach hin ist eine durchgrünte Wohnbebauung mit grossen Aussenraumqualitäten zu schaffen.
e)Der Feuerwehrbach an der Arealgrenze ist in das Freiraumkonzept miteinzubeziehen. f) Für eine gute Freiraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt oder eine Landschaftsarchitektin beizuziehen.
3Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Giessi" sind folgende Zielvorgaben und An …
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Übersicht Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzone Signatur / Farbe Vollgeschosse max. Ausnützungsziffer max. Ausnützungsziffer min. Gesamthöhe Schrägdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Gesamthöhe Flachdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Mehrlängenzuschlag ab Gebäude- länge [m], vgl. §8 Abs. 6 Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften Kernzone Kernzone K - - - - - - 17 m 17 m 15 m 15 m 18 m 18 m 5 m1 III § 9 braun Zentrumszone Z beige Z 4 1.0 - Richtwert gemäss ERP - Richtwert III § 10 beige gemäss ERP Wohnzone 2 W2 orange 2 0.5 0.6 - 11 m 9 m 12 m 4 m 4 m II § 11 Reihen- und Terrassenhäuser
Wohnzone 3 Wohnzone 3 W3 3 0.7 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m II § 12 rot Wohn- und Gewerbe- WG 3 0.8 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m III § 13
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
zone rot/violett Für Wohnen 0.6 Für Gewerbe 0.6
Arbeitszone I Arbeitszone I Ar I - - - - - - 14 m 14 m 10 m 10 m - - o1 o1 III III § 14 § 14 violett Arbeitszone II Ar II - - - o o - o IV § 15
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
blau Spezialzone Iglisten SI - - - o o - o IV § 16 türkis Spezialzone Strigel SS - - - o o - o IV § 17 türkis Dorfzone Retterswil DR - - - - - - - III § 18 hellbraun Dorfzone Vorder- / Hinterberg DV/H - - - - - - - III § 19 hellbraun Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA - - - o o - o II § 20 grau Bis 2 Vollgeschosse 4 m Mehr als 2 Vollgeschosse 7 m Grünzone Grünzone Gr - - - - - - - - - - - - - - II II § 21 § 21 grün 1 vorbehältlich Abs. 7 9 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen …
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Kernzone K
1Die Kernzone dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte.
2Zulässig sind mässig störende Betriebe und Läden mit Nettoladenflächen bis maximal 1500 m² pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben. Nicht zugelassen sind öffentliche Tankstellen inklusive Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlage und dgl.). Läden mit Nettoverkaufsflächen über 500 m² haben folgende Kriterien zu erfüllen:
a)Lage in der Kernzone östlich der Seetalbahn
b)ÖV-Güteklasse C
c)Koordination der Anlieferung, der Kundenparkplätze und der Fussgängerbereiche mit benachbarten Anlagen
d)Maximal 10 % der Parkfelder für die Kunden und das Personal dürfen als offene Abstellplätze gestaltet werden. In begründeten Fällen darf die Anzahl der Abstellplätze angemessen erweitert werden.
e)Auf den Ortskern abgestimmte Baumassenverteilung (Gliederung, Massstäblichkeit, Proportionen). 10 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
3Für den Dorfkern wichtige Bauten und Anlagen sollen gefördert werden, namentlich Läden im Einzugsbereich der Unterdorfstrasse und der Milchgasse. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtplan.
4Bestehende, für den historischen Ortskern wichtige Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung g …
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17
Naturschutzzone im Kulturland
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturschutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Sie sind in ihrer Qualität und Ausdehnung mit den gekennzeichneten Pufferzonen zu erhalten.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Veränderungen des Wasserhaushaltes, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngemitteln jeglicher Art, Mulchen, Aufforstung sowie das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen innerhalb Naturschutzzonen und Pufferzonen nicht gestattet.
3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen (Ausnahme: Neophytenbekämpfungen, Aufwertungsmassnahmen) sowie Töten, Fangen und Stören wildlebender Tiere, Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5Naturschutzzonen dürfen betreten werden:
a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten;
b)für die Überwachung;
c)für wissenschaftliche Untersuchungen …
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem charakteristischen Aussehen und ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart, ihrer Funktion als Lebens- und Erholungsraum und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Ebenfalls sind Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, kleinräumige Landschaftsstrukturen, natürliche und kulturelle Eigenarten, Gehölze, Still- und Fliessgewässer und das Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit in ihrer natürlichen Entwicklung und ihrem Bestand beeinträchtigen, untersagt.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für die Biodiversitätsförderung, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder dgl. können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und …
Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Wildtierkorridor
1Im Gebiet der Wildtierkorridore „Niderholz-Geren-Emmet“ und „Schlatt-Galgli-Ellenberg“ ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, welche Knotengitter oder ein Maschendrahtgeflecht erfordern, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 18 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
3Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert. 3.5 Schutzobjekte
Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21
Materialabbau- und Deponiezone Emmet
1Die Materialabbau- und Deponiezone Emmet dient dem Abbau von Kies und Gestein, der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 sowie von Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600). Die Aufbereitung und Herstellung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten ist zulässig.
2Für die Dauer des Materialabbaus und der Deponierung können Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sowie für die Aufbereitung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten erstellt werden.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
4In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau und der Deponierung die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Auffüllung und Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
5Im Abbau-, Deponie- und Rekultivierungsplan ist aufzuzeigen, dass die offene Fläche auf das Mindestmögliche beschränkt wird, wie die Qualitätsanforderungen für Fruchtfolgeflächen umgesetzt und die ursprüngliche Geländeform mit der Rekultivierung wieder hergestellt werden.
6Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
7Vor, während und nach der Abbau- und Rekultivierungsphase sind zur Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für schutzwürdige Tiere, Pflanzen und Pflanzengesellschaften geeignete R …
Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Hochwassergefährdetes Gebiet
1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Freihaltegebiet Hochwasser
1Das Freihaltegebiet Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das Freihaltegebiet Hochwasser innerhalb des Untersuchungsgebietes der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebietes umfasst das Freihaltegebiet Hochwasser das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzung. Von den weiter unten genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen verboten.
4Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 21 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
5Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern allfällige bauliche Massnahmen dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen..
6Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von …
Art. 39BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24
Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Zufahrtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen.
Art. 44BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
Arealüberbauung
1Die Arealüberbauung ist zulässig in den Zonen W2 und WG.
2Die Mindestfläche für eine Arealüberbauung beträgt: in der WG
3‘500 m2 in der W2
3‘000 m2
3Sie können auch bereits bebaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.
4Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 39 Abs. 2 BauV folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)Nicht für Besucher reservierte Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen vorzusehen.
b)Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische, überdeckte Parkierung möglich.
5Folgende Abweichungen bezüglich der zonengemässen Bauweise sind zulässig:
a)Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände (auch bei Mehrfamilienhäusern) können reduziert werden, wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist.
b)Die Ausnützungsziffer und die Geschosszahl können auf folgende Werte erhöht werden: Zone AZ Vollgeschosse W2 0.6 Keine Erhöhung der max. zulässigen Geschosszahl WG 0.9 Erhöhung um max. 1 Vollgeschoss
max. 0.7 für Wohnen
oder Gewerbe
6Mit einem zusätzlichen Vollgeschoss in der Wohn- und Gewerbezone WG darf die Gesamthöhe um 3.2 m erhöht werden.
7Mit einer erhöhten Gesamthöhe muss der Grenzabstand mindestens 8.0 m betragen. 24 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung 5.5 Störmass von Betrieben
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 17 m | Art. 8, S. 10 | 0.85 |
| Strassenabstand | ≥ 5 m | Art. 8, S. 10 | 0.75 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 10 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Seon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.