Art. 26 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem charakteristischen Aussehen und ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart, ihrer Funktion als Lebens- und Erholungsraum und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Ebenfalls sind Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, kleinräumige Landschaftsstrukturen, natürliche und kulturelle Eigenarten, Gehölze, Still- und Fliessgewässer und das Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit in ihrer natürlichen Entwicklung und ihrem Bestand beeinträchtigen, untersagt.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für die Biodiversitätsförderung, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder dgl. können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.