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Art. 28 · Wildtierkorridor

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

1Im Gebiet der Wildtierkorridore „Niderholz-Geren-Emmet“ und „Schlatt-Galgli-Ellenberg“ ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.

2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, welche Knotengitter oder ein Maschendrahtgeflecht erfordern, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 18 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

3Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert. 3.5 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.