Zone Landwirtschaftszone · Seon
Aargau · BFS 4209 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Seon (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500 ab Agis-Onlinekarten
- Projektpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Bepflanzung und Terrainschnitten
- Kanalisations-/Liegenschaftsentwässerungsplan
- Farbkonvention und Plansignatur
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 2-fach sowie digital
- Formular «Angaben zu Bezug und Anschlüssen bei den Werken»
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau, Planung und Umwelt (Bauverwaltung Seon, Egliswil und Schafisheim)
- 062 769 85 80
- bauverwaltung@seon.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seon, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Dorfzone Retterswil DR
1Die Dorfzone Retterswil dient hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes, wobei eine massvolle zeitgemässe Erneuerung zulässig ist.
2Die Gebäude dürfen zu Landwirtschafts-, Wohn- und mässig störenden, verkehrsarmen Gewerbezwecken genutzt werden. Es sind pro Gebäude höchstens drei Wohneinheiten zugelassen. Bei zweckentfremdeten landwirtschaftlichen Gebäuden besteht kein Anspruch auf Ersatzbauten in der Landwirtschaftszone. 13 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
3Zulässig sind:
a)Landwirtschaftliche Neubauten, sofern sie betriebsnotwendig sind;
b)Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;
c)Aus- und Umbau bestehender Gebäudevolumen;
d)Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2;
e)Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
4Bestehende, das Ortsbild prägende Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dies ist mit einem unabhängigen Fachgutachten nachzuweisen.
5Bei Ausbau, Umbau und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude muss eine der bestehenden Siedlungsstruktur entsprechende gemischte Wohn-/ Gewerbenutzung erhalten bleiben.
6Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile, wie gedeckte Gartensitzplätze …
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis, 2 und Art. 16abis RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein – in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Art. 41c GSchV 15 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem charakteristischen Aussehen und ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart, ihrer Funktion als Lebens- und Erholungsraum und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Ebenfalls sind Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, kleinräumige Landschaftsstrukturen, natürliche und kulturelle Eigenarten, Gehölze, Still- und Fliessgewässer und das Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit in ihrer natürlichen Entwicklung und ihrem Bestand beeinträchtigen, untersagt.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für die Biodiversitätsförderung, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder dgl. können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und …
Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21
Materialabbau- und Deponiezone Emmet
1Die Materialabbau- und Deponiezone Emmet dient dem Abbau von Kies und Gestein, der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 sowie von Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600). Die Aufbereitung und Herstellung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten ist zulässig.
2Für die Dauer des Materialabbaus und der Deponierung können Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sowie für die Aufbereitung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten erstellt werden.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
4In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau und der Deponierung die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Auffüllung und Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
5Im Abbau-, Deponie- und Rekultivierungsplan ist aufzuzeigen, dass die offene Fläche auf das Mindestmögliche beschränkt wird, wie die Qualitätsanforderungen für Fruchtfolgeflächen umgesetzt und die ursprüngliche Geländeform mit der Rekultivierung wieder hergestellt werden.
6Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
7Vor, während und nach der Abbau- und Rekultivierungsphase sind zur Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für schutzwürdige Tiere, Pflanzen und Pflanzengesellschaften geeignete R …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 23). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 23, S. 16 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 23, S. 16 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Seon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.