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Art. 24 · Naturschutzzone im Kulturland

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturschutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Sie sind in ihrer Qualität und Ausdehnung mit den gekennzeichneten Pufferzonen zu erhalten.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Veränderungen des Wasserhaushaltes, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngemitteln jeglicher Art, Mulchen, Aufforstung sowie das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen innerhalb Naturschutzzonen und Pufferzonen nicht gestattet.

3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen (Ausnahme: Neophytenbekämpfungen, Aufwertungsmassnahmen) sowie Töten, Fangen und Stören wildlebender Tiere, Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5Naturschutzzonen dürfen betreten werden:

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten;

b)für die Überwachung;

c)für wissenschaftliche Untersuchungen;

d)für geführte Exkursionen;

e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 16 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

7Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung Schutzziel (erhalten / fördern) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränim Plan kungen Naturschutzzone trocken Rosa Artenreiche Magerwiesen und Trockenstandorte (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein, Vernetzungselement Ein- bis zweimaliger Schnitt pro Jahr, 1. Schnittzeitpunkt ab 15. Juni oder gemäss kantonalem Vertrag Schnittgut entfernen Herbstweide ab dem 1. September gestattet; bei Trittschäden Beweidungsintensität verringern Waldrandpflege gewährleisten Eingriffe zur Qualitätsverbesserung oder Neophytenbekämpfung wie frühere Schnittzeitpunkte oder Aufwertungsmassnahmen im Interesse des Schutzziels gestattet Ehemalige Kiesgrube Chalchtel: regelmässige Entbuschung der Fläche zur Offenhaltung und Erhaltung einer lichten Vegetation Naturschutzzone feucht Grün Einmaliger Schnitt zwischen dem 1. September und dem 15. März Keine Beweidung Schnittgut entfernen Waldrandpflege gewährleisten Eingriffe zur Qualitätsverbesserung oder Neophytenbekämpfung wie frühere Schnittzeitpunkte oder Aufwertungsmassnahmen im Interesse des Schutzziels gestattet Zur Naturschutzzone gehörende Stillgewässer periodisch und fachgerecht pflegen und Verlandung verhindern Pufferzone Schwarze Schraffur überlagernd Kein Nährstoffeintrag im Kerngebiet Keine Düngung Keine Nutzung für Acker- und Gemüsebau oder als Kunstwiese Extensive Beweidung erlaubt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.