Art. 4 · Sondernutzungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Gestaltungspläne für Teilgebiete erlassen oder die Umsetzung in Etappen verlangen.
3In der Wohn- und Gewerbezone WG darf mit einem Gestaltungsplan ein zusätzliches Vollgeschoss gemäss § 8 BauV nur realisiert werden, sofern sich das Gebäude ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung einpasst. 6 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
4Mit dem Gestaltungsplan ist ein Energiekonzept für die künftige Bebauung zu erarbeiten, das Massnahmen, verbindliche Vorschriften und Empfehlungen vorsieht, die einen niedrigen Ressourcenaufwand bei der Erstellung und eine hohe Energieeffizienz bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten.
5Mit dem Gestaltungsplan ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 58 vorzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.