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Art. 9 · Kernzone K

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

1Die Kernzone dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte.

2Zulässig sind mässig störende Betriebe und Läden mit Nettoladenflächen bis maximal 1500 m² pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben. Nicht zugelassen sind öffentliche Tankstellen inklusive Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlage und dgl.). Läden mit Nettoverkaufsflächen über 500 m² haben folgende Kriterien zu erfüllen:

a)Lage in der Kernzone östlich der Seetalbahn

b)ÖV-Güteklasse C

c)Koordination der Anlieferung, der Kundenparkplätze und der Fussgängerbereiche mit benachbarten Anlagen

d)Maximal 10 % der Parkfelder für die Kunden und das Personal dürfen als offene Abstellplätze gestaltet werden. In begründeten Fällen darf die Anzahl der Abstellplätze angemessen erweitert werden.

e)Auf den Ortskern abgestimmte Baumassenverteilung (Gliederung, Massstäblichkeit, Proportionen). 10 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

3Für den Dorfkern wichtige Bauten und Anlagen sollen gefördert werden, namentlich Läden im Einzugsbereich der Unterdorfstrasse und der Milchgasse. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtplan.

4Bestehende, für den historischen Ortskern wichtige Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dies ist mit einem unabhängigen Fachgutachten nachzuweisen.

5Fassaden- und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien. Bei Renovationen und Umbauten ist der Charakter des historisch wertvollen Ortsbildes zu bewahren. Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie und der Denkmalpflege Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen einzuräumen.

6Die Gebäude haben sich in Stellung, Ausmass, Fassaden- und Dachgestaltung, Materialwahl sowie Farbgebung so einzuordnen, dass der Charakter des historisch wertvollen Dorfbildes erhalten bleibt.

7Die Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.