Zone Z · Seon
Aargau · BFS 4209 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Z in Seon (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500 ab Agis-Onlinekarten
- Projektpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Bepflanzung und Terrainschnitten
- Kanalisations-/Liegenschaftsentwässerungsplan
- Farbkonvention und Plansignatur
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 2-fach sowie digital
- Formular «Angaben zu Bezug und Anschlüssen bei den Werken»
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau, Planung und Umwelt (Bauverwaltung Seon, Egliswil und Schafisheim)
- 062 769 85 80
- bauverwaltung@seon.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seon, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Übersicht Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzone Signatur / Farbe Vollgeschosse max. Ausnützungsziffer max. Ausnützungsziffer min. Gesamthöhe Schrägdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Gesamthöhe Flachdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Mehrlängenzuschlag ab Gebäude- länge [m], vgl. §8 Abs. 6 Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften Kernzone Kernzone K - - - - - - 17 m 17 m 15 m 15 m 18 m 18 m 5 m1 III § 9 braun Zentrumszone Z beige Z 4 1.0 - Richtwert gemäss ERP - Richtwert III § 10 beige gemäss ERP Wohnzone 2 W2 orange 2 0.5 0.6 - 11 m 9 m 12 m 4 m 4 m II § 11 Reihen- und Terrassenhäuser
Wohnzone 3 Wohnzone 3 W3 3 0.7 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m II § 12 rot Wohn- und Gewerbe- WG 3 0.8 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m III § 13
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
zone rot/violett Für Wohnen 0.6 Für Gewerbe 0.6
Arbeitszone I Arbeitszone I Ar I - - - - - - 14 m 14 m 10 m 10 m - - o1 o1 III III § 14 § 14 violett Arbeitszone II Ar II - - - o o - o IV § 15
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
blau Spezialzone Iglisten SI - - - o o - o IV § 16 türkis Spezialzone Strigel SS - - - o o - o IV § 17 türkis Dorfzone Retterswil DR - - - - - - - III § 18 hellbraun Dorfzone Vorder- / Hinterberg DV/H - - - - - - - III § 19 hellbraun Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA - - - o o - o II § 20 grau Bis 2 Vollgeschosse 4 m Mehr als 2 Vollgeschosse 7 m Grünzone Grünzone Gr - - - - - - - - - - - - - - II II § 21 § 21 grün 1 vorbehältlich Abs. 7 9 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Zentrumszone Z 1 Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung, Aufwertung und Stärkung des Zentrums. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte. 2 In der Zentrumszone ist eine angemessene Nutzungsdichte in hochwertiger Gestaltung zu realisieren. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung der Bebauung erlässt der Gemeinderat einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan. 3 In der Zentrumszone gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Werden die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans umgesetzt, kann auf einen Gestaltungsplan verzichtet werden. 4 Folgende Festlegungen sind im Entwicklungsrichtplan enthalten:
a)Baubereiche, Baulinien und Grenzabstände;
b)die Verteilung der Ausnützung, der zulässigen Anzahl Vollgeschosse und der Gesamthöhen auf die Baubereiche;
c)das zulässige Störmass von Betrieben und Läden pro Baubereich oder Teilbaubereich;
d)die maximal zulässigen Nettoladenflächen pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben pro Baubereich oder Teilbaubereich;
e)wegweisende Aussagen zur Architektur, Erschliessung, Parkierung und zur Ausgestaltung des Fusswegnetzes sowie der öffentlichen und privaten Räume. 5 Anlagen zur Anlieferung, Kunden- und Besucherparkplätze sowie Parkplätze für Angestellte sind als gemeinschaftliche Anlagen vorwiegend unterirdisch anzuordnen. In den im Entwicklungsrichtplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Anlagen zur Anlieferung und Parkfelder für die Kunden als offene Abstellplätze gestaltet werden. Die erforde …
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Dorfzone Retterswil DR
1Die Dorfzone Retterswil dient hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes, wobei eine massvolle zeitgemässe Erneuerung zulässig ist.
2Die Gebäude dürfen zu Landwirtschafts-, Wohn- und mässig störenden, verkehrsarmen Gewerbezwecken genutzt werden. Es sind pro Gebäude höchstens drei Wohneinheiten zugelassen. Bei zweckentfremdeten landwirtschaftlichen Gebäuden besteht kein Anspruch auf Ersatzbauten in der Landwirtschaftszone. 13 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
3Zulässig sind:
a)Landwirtschaftliche Neubauten, sofern sie betriebsnotwendig sind;
b)Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;
c)Aus- und Umbau bestehender Gebäudevolumen;
d)Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2;
e)Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
4Bestehende, das Ortsbild prägende Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dies ist mit einem unabhängigen Fachgutachten nachzuweisen.
5Bei Ausbau, Umbau und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude muss eine der bestehenden Siedlungsstruktur entsprechende gemischte Wohn-/ Gewerbenutzung erhalten bleiben.
6Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile, wie gedeckte Gartensitzplätze …
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15
Dorfzone Vorder- / Hinterberg DV/H
1Die Dorfzone Vorder- / Hinterberg bezweckt die Erhaltung der bestehenden Siedlungen unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des von Bauernhäusern geprägten Dorfbildes. Eine massvolle zeitgemässe Erneuerung ist zulässig.
2Es sind Wohnbauten mit höchstens drei Wohneinheiten, mässig störende Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Gebäude zugelassen.
3Zulässig sind:
a)Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung
b)Aus- und Umbau bestehender Bauvolumen
c)Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2
d)Ersatzbauten, sofern der bauliche Zustand des Altbaus den Ersatz notwendig macht.
e)Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
4Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile wie gedeckte Gartensitzplätze zählen nicht zum anrechenbaren Gebäudevolumen.
5Aus-, Um- und Ersatzbauten haben sich in das bestehende Siedlungsbild einzufügen. Wesentliche gestalterische Elemente müssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden 14 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
Art. 66BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31
Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material, insbesondere von Baumaterial, Baumaschinen und dgl. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone I und II sowie in der Spezialzone Iglisten bewilligt werden.
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 8 VOLLZUG UND VERFAHREN
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 8, S. 10 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 1 | Art. 8, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Seon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.