Art. 8 · Übersicht Bauzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzone Signatur / Farbe Vollgeschosse max. Ausnützungsziffer max. Ausnützungsziffer min. Gesamthöhe Schrägdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Gesamthöhe Flachdachbauten Reduktion Gesamthöhe nach Hangneigung vgl. § 8 Abs. 4 Mehrlängenzuschlag ab Gebäude- länge [m], vgl. §8 Abs. 6 Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften Kernzone Kernzone K - - - - - - 17 m 17 m 15 m 15 m 18 m 18 m 5 m1 III § 9 braun Zentrumszone Z beige Z 4 1.0 - Richtwert gemäss ERP - Richtwert III § 10 beige gemäss ERP Wohnzone 2 W2 orange 2 0.5 0.6 - 11 m 9 m 12 m 4 m 4 m II § 11 Reihen- und Terrassenhäuser
Wohnzone 3 Wohnzone 3 W3 3 0.7 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m II § 12 rot Wohn- und Gewerbe- WG 3 0.8 0.5 14 m 12 m 15 m 7 m III § 13
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
zone rot/violett Für Wohnen 0.6 Für Gewerbe 0.6
Arbeitszone I Arbeitszone I Ar I - - - - - - 14 m 14 m 10 m 10 m - - o1 o1 III III § 14 § 14 violett Arbeitszone II Ar II - - - o o - o IV § 15
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
blau Spezialzone Iglisten SI - - - o o - o IV § 16 türkis Spezialzone Strigel SS - - - o o - o IV § 17 türkis Dorfzone Retterswil DR - - - - - - - III § 18 hellbraun Dorfzone Vorder- / Hinterberg DV/H - - - - - - - III § 19 hellbraun Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA - - - o o - o II § 20 grau Bis 2 Vollgeschosse 4 m Mehr als 2 Vollgeschosse 7 m Grünzone Grünzone Gr - - - - - - - - - - - - - - II II § 21 § 21 grün 1 vorbehältlich Abs. 7 9 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
4Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von:
10 - 20 %
reduziert sich die Gesamthöhe um
–0.50 m
mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe um
–1.00 m
5In der Kernzone K und der Wohn- und Gewerbezone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. Bei Verkaufsflächen von mehr als 500 m2 Nettoladenfläche sind 4.5 m zugelassen. Die Gesamthöhe der Gebäude erhöht sich um die Differenz gegenüber der Normalvollgeschosshöhe von 3.2 m, maximal um 0.8 m.
6Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um ein Viertel der Mehrlänge gegenüber der Hauptwohnseite und um ein Achtel gegenüber allen anderen Seiten, jedoch höchstens um 6.0 m auf der Hauptwohnseite und um 2.0 m auf allen übrigen Seiten. Bei schräg zum Gebäude verlaufender Parzellengrenze kann der Mehrlängenzuschlag um je max. 2.0 m flächengleich ausgeglichen werden. Der Grenzabstand darf in keinem Falle unterschritten werden.
7In der Kernzone ist gegenüber angrenzenden Wohnzonen W2 und W3 ein Grenzabstand von mindestens 8 m einzuhalten.
8Wird ein Ersatzbau für ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen realisiert, bei dem die Gesamthöhe nicht markant verändert wird, beträgt der Grenzabstand mindestens 4 m. Bei einem nachträglichen Ausbau bis zur maximal zulässigen Gesamthöhe ist der ordentliche Grenzabstand einzuhalten. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen zur Regelung der Grenzabstände.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.