Zone A · Niederbipp

Bern · BFS 981 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Hinweis: Niederbipp hat für den 2015 fusionierten Ortsteil Wolfisberg kein gemeinsames Baureglement: Für Wolfisberg gilt weiterhin das eigene Baureglement der früheren Gemeinde. Prüfen Sie zuerst, ob die Parzelle in Wolfisberg oder im übrigen Gemeindegebiet liegt.

Die Zone A in Niederbipp (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 16 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Niederbipp, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 12

Art der Nutzung

1Es gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Zone Abk. Nutzungsart ES Wohnzone W1 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser II W2 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser II W3 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: Doppelhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser II Mischzone M2/M3 Wohnbauten, mässig störendes Gewerbe Entlang der Buchlistrasse, Oberen Dürrmühlenstrasse oder Unteren Dürrmühlenstrasse ist für die gemischten Zonen ein Gewerbeanteil von 50% (GF) Geschossfläche anzustreben. Verkaufsplätze für Autohandel entlang den Hauptverkerhsachsen sind nur in unmittelbaren Nähe eines aktiven Autogewerbebetriebes zugelassen. Ausgeschlossen sind Landwirtschaftsbetriebe jeder Art, Mastanlagen sowie gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremden Verkehr erzeugen. III Kernzone KA/KB Gemischte Nutzung von Wohnen, Geschäften, Büros und Läden sowie für Dienstleistungen und Gewerbe. III 9 10 Arbeitszone A Dienstleistungs-, Gewerbe- und Bürobauten, Lagerbauten und Werkhöfe. Reine Logistikbetriebe sowie verkehrsintensive Betriebe sind nicht zugelassen. Verkaufsflächen bis zu 500 m2 sind zugelassen. Bei mehr als 15 Autoabstellplätzen sind diese unterirdisch vorzusehen. Betriebe, die durch Emissionen (Luft, Lärm, Geruch) das Arbeiten in den Nachbarbetrieben stören würden, sind in die Industriezone zu verweisen. Betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig. Bauformen: Geschlossene Bauweise mö …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 2BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 16

Mass der Nutzung

1Für die Bauzonen gelten - unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 - die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone Abk. kGA in m gGA in m GH in m GH A in m GL in m GT in m GZ GFZ

Industriezone I 1/2GH mind. 5.00 -- 22.00 -- -- -- -- 15%

2Grünflächenziffer (GFZ): Mindestens 15% der anrechenbaren Landfläche sind als begrünte Flächen zu gestalten. Die Hälfte davon ist als zusammenhängende Fläche anzulegen. Begrünte, wasserdurchlässige Autoabstellplätze (Schotterstrassen, Mergelbeläge, Rasengitterstein, usw.) werden zu 50% angerechnet.

3Zudem gelten die folgenden Masse für:

a)Kleinbauten:

–privilegierter Grenzabstand GA min. in m 2.00

–Gesamthöhe GH in m 3.50

–Gebäudefläche GF max. in m2 60.00

b)Anbauten:

–privilegierter Grenzabstand GA min. in m 2.00

–Gesamthöhe GH in m 3.50

–max. 50% der Gebäudelänge gemäss den definierten Gebäudelängen in Art. 2 13 Skizzen zur Definition unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten gemäss BMBV vom 1. August 2011 Siehe Art. 2 Abs. 3 lit. a - d. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten, mit Ausnahme des Grenzabstandes, keine ba …

ZoneAbk.kGA in mgGA in mGH in mGH A in mGL in mGT in mGZGFZ
WohnzoneW14.008.0011.009.0016.0014.001--
W2k4.008.0012.5010.5016.0012.002--
W2g4.008.0014.0012.0025.0014.002--
W35.0010.0016.0014.0030.0014.003--
MischzoneM24.008.0014.0012.0030.0014.002--
M35.0010.0016.0014.0030.0014.003--
KernzoneKA4.006.0020.0018.0040.00--4--
KB4.006.0016.0014.0030.0014.003--
ArbeitszoneA5.00--16.00--40.00----15%
IndustriezoneI1/2GH mind. 5.00--22.00--------15%

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 11BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 24

Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

1Zonen für öffentliche Nutzungen sind für im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen bestimmt. Bestehende Bauten und Anlagen anderer Nutzung dürfen nur zeitgemäss unterhalten werden.

2In allen Zonen für öffentliche Nutzungen kann Art. 75 BauG sinngemäss angewendet werden.

3Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren Objekte nach Art. 10c (Kantonales Baugesetz) ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen.

4In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: 21 22 Nummer Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe ES

1Spital bestehend Neubauten richten sich nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. Weitergehende Bauten und Anlagen bedürfen einer Überbauungsordnung. Neubauten und wesentliche Umbauten sind von einer Fachinstanz auf ihre Wirkung hin zu beurteilen. Die Parkplätze sind zu begrünen. III

2Altersheim Für bauliche Erweiterungen gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Bestimmungen der Kernzone A. II

3Schulanlage Oberdorf gem. gest. Überbauung Für die Erweiterung gelten die baupolizeilichen Bestimmungen zur Kernzone A. II

4Friedhof Für Bauten und Anlagen gelten die in Art. 2 bezeichneten baupolizeilichen Masse der Mischzone M2. II

5Reformierte Kirche Schutzobjekt Bauliche Veränderungen sind gem. Art. 24 zu beurteilen. Die Aussenräume sind als Grünflächen zu gestalten und zu unterhalten. III 23 24

6Räberhus/Gemeindehaus/Räberstöckli b …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 12BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 113

Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 1 unverändert 2 unverändert 3 unverändert 4 unverändert

5ZPP 4 „Brauischür“ Planungszweck Die Zone bezweckt den Erhalt der Brauischür und die Schaffung einer attraktiven Zentrumsüberbauung auf den Parzellen Nrn. 143, 145, 575, 811, 1341 und 1469. Sektoren Das Areal wird in zwei Sektoren A und B unterteilt. Für jeden dieser Teilsektoren können Teilüberbauungsordnungen erlassen werden. Art der Nutzung Es sind gemischte Nutzungen von Wohnen, Geschäfte, Büros und Läden sowie Dienstleistungen und Gewerbe zugelassen. Mass der Nutzung Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Vorgaben der Kernzone KA gemäss Gemeindebaureglement. Gestaltungsgrundsätze  Das Ergebnis des Workshopverfahrens gemäss dem vom Gemeinderat am 09.10.2017 genehmigten Schlussbericht gilt wegleitend.  Die Brauischür ist als Solitärbau freizustellen. Erschliessung Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:  Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Wydenstrasse und ab der Oberen Dürrmühlestrasse über die Deckergasse.  Ab dem Kreisel Obere Dürrmühlestrasse ist nur die Zufahrt für kurzfristige Anlieferungen zur Brauischür sowie zu einem Behindertenparkplatz und einem Parkplatz auf Parzelle Nr. 575 zugelassen.  Die Durchlässigkeit des Gebiets für den Langsamverkehr ist sicherzustellen.  Die Parkierung erfolgt unterirdisch ab der Wydenstrasse. Die oberirdischen Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Situationsplan Sektoren A und B GENEHMIGUNG …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 14BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 36

Grundsatz

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass das Objekt als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt (Art. 9 BauG).

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts-, Siedlungsund Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, Attraktivität der Aufenthaltsbereiche, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.

–die Ausrichtung der Strassenplanung und des Stassenbaus auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs und der weiteren Nutzung (mit Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen).

3In Gebieten mit traditioneller Bauweise, wie entlang der Dürrmühlestrasse, der Wydenstrasse oder in der Umgebung der reformierten Kirche, sind Neubauten in Stellung, Firstrichtung und Ausmass der überlieferten Bauart anzupassen, sofern sie nicht von ihrer Zweckbestimmung her eine andere Gestaltung verlangen.

4Die Baubewilligungsbehörde kann zur Beurteilung von Baugesuchen und Anfragen die neutrale Fachinstanz beiziehen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten d …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 17BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 40

Dachgestaltung

1Die Dachform ist frei.

2Die Neigung der Hauptdachflächen von Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern darf nicht mehr als 45 Grad a.T. betragen.

3Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Dachreiter, Sonnenkollektoren, Solarzellen und dergleichen sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte bei Schutzobjekten und Bauten innerhalb von Ortsbildschutzgebieten sind nicht zulässig.

4Lukarnen, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen; bei K-Objekten und Bauten in Ortsbildschutzgebieten dürfen Lukarnen und Dachflächenfenster nicht mehr als ein Drittel aufweisen.

5Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie richten sich nach Art. 6 BewD.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 18BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 40

Attika Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden, sofern

a)die Fassade der Attika von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss nicht mehr als 3.00 m beträgt. Es gilt die Gesamthöhe Attika gemäss Art. 2 GBR.

b)Das Attikageschoss kann auf maximal 1 Seiten fassadenbündig angeordnet werden, ohne dass es als Vollgeschoss zählt. An den übrigen Stellen ist das Attikageschoss mindestens 2.0 m von der Fassadenflucht des obersten Geschosses zurückzusetzen.

c)der Dachvorsprung am Attikageschoss auf höchstens einer Seite um max. 1.5 m über das max. zulässige Gebäudevolumen des Attikageschosses herausragt.

d)Auf dem Attikageschoss sind nur technisch notwendige Aufbauten gestattet, wie:

–Rauch- und Lüftungskamine

–Oblichter

–Liftaufbauten und andere technische Räume. 37 Bei der Aussiedelung von landwirtschaftlichen Betrieben (oder Teilbereichen davon) sind folgende Nachweise zu erbringen:

–Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild

–gestalterische Anforderungen (Gebäude, Umgebung)

–Erschliessung

–betriebliche Aspekte Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Unter anderem sind möglicherweise besondere Funkanlagen, solche von Eisenbahn, Polizei oder Feuerwehr, unter Umständen auf Standorte ausserhalb der Arbeitszonen angewiesen. 38

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 20BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 42

Antennen

1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk, Betriebsfunk u.a. dienen.

2Unter Art. 20 Abs. 3 bis 9 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.

3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen (Arbeits- und Industriezonen) zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist (Bedürfnisnachweis). In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen (Koordinationspflicht).

5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und sind unauffällig zu gestalten.

6Im Ortsbildschutzgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und bei schützenswerten Baugruppen sind Antennen nicht zulässig.

7An bestehenden Standorten dürfen Antennenanlagen, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird, auch gesteigerten Bedürfnissen entsprechend um- und aufgerüstet werden.

8Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.

9Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzon …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 31BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 52

Hecken und Feldgehölze Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. 49 Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten (GBR Art. 28 und 29). Unverträglich mit dem Landschaftsschutzgebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Vgl. Art. 1, 37 und 38 GSchG, Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 NHG, Art. 20 und 21 NSchG; Art. 8 FiG; Kantonale Merkblätter: Unterhalt von Uferböschungen (Formular Nr. 839.15) 1998; Unterhalt von Wiesenbächen (Formular Nr. 839.10) 2002; Unterhalt und Wasserbau gemäss WBG 50

Bezeichnung GewässerBauabstand innerhalb BauzoneBauabstand ausserhalb Bauzone
Moosbaanbach-5.00
Bipperkanal7.0013.00
Leen - Ängigraben5.007.00
Dorfbach5.007.00
Anterebach7.0011.00
Waulergrabe-7.00
Eschmattgrabe
Bachwaldgrabe-7.00
Galmisbächli5.007.00
Leuentalbach-5.00
eingedolte Fliessgewässer5.505.50

Tabelle von S. 52 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 38BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 62

Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund

1Bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie.

2Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

3Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.

4Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand (gGA) einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den Bauherrn selber festzulegen. Er hat darauf zu achten, dass er vor derjenigen Fassade zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- oder Arbeitsräumen aufweist.

5Der grosse Grenzabstand ist gemäss nebenstehender Skizze auszumitteln; der kleine Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten.

6Vorspringende Gebäudeteile wie Erker, Vordächer, Aussentreppen Balkone dürfen max. 2.50 m in den grossen Grenzabstand und max. 1.50 m in den kleinen Grenzabstand ragen. 59 Skizzen zur Definition projizierten Fassadenlinie und Fassadenflucht im ebenen Gelände gemäss BMBV vom 1. August 2011 Skizze zur Definition Fassadenflucht im geneigten Gelände gemäss BMBV vom 1. August 2011 Strasse Trottoir A A Str. Str. Gebäude A Gebäude B Gebäude Gebäude C D N Fläche kleiner Grenzabstand kGA Fläche grosser Grenzabstand gGA A A Strassenabstand Trottoir Str …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 41BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 68

Geschosse

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

3Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des Bodens im Rohbau, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. 65 Skizzen zur Definition Kniestockhöhe gemäss BMBV vom 1. August 2011 Skizzen zur Definition Attikageschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011. Siehe zudem Definition Attika in GBR Art. 18. 66

4Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab Oberkante des Bodens im Rohbau Dachausbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens mehr als 1.50 m misst.

5Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens drei ganzen Fassaden gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 67 Siehe zudem Definition Fleissgewässer in GBR Art. 30. Abstand vom öffentlichen Verkehrsraum Der Strassenabstand wird gemessen vom bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des Fahrbahnrands. Die Grenze der vermarchten Strassenparzellen ist ohne Bedeutung. Öffentlicher Parkplatz Gehweg Str. A

Unterführung Str. A

Bus Strasse Bus Gehweg Str. A Str. A Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Strassenabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m S …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 44BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 74

Gemeinderat

1Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen baurechtlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder Reglementen einem anderen Gemeindeorgan obliegen.

2Insbesondere beschliesst der Gemeinderat:

a)die Führung und Beteiligung von Baubeschwerden

b)über den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG)

c)über die Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 93 ff BauG)

d)die Zustimmung zur Bewilligung eines einzelnen Vorhabens oder der Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung in einer Zone mit Planungspflicht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BauG)

e)über die geringfügige Änderung von Plänen und Vorschriften im Sinne von

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 45BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 74

Baukommission

1Die Baukommission ist die ordentliche Baubewilligungsbehörde der Gemeinde, sie ist damit zuständig für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach den kantonalen Bestimmungen (Koordinationsgesetz, Baugesetz sowie die dazugehörigen Dekrete und Verordnungen).

2Der Baukommission obliegen insbesondere:

a)die Prüfung von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlichen rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 18 ff BewD)

b)die Durchführung von Einigungsverhandlungen (Art. 33 und 34 BewD)

c)der Entscheid über ordentliche und generelle Baugesuche, sowie die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist

d)Stellungnahmen zu Einsprachen und Amtsberichten an die Leitbehörde, sofern die Gemeinde für den Entscheid nicht selber zuständig ist (Art. 8 BewD)

3Als Baupolizeibehörde obliegt der Baukommission, unter Vorbehalt von Art. 45 insbesondere:

a)der Erlass von Verfügungen betreffend die Wiederherstellung des recht- 71 72 mässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen

b)die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 BauG)

4Die Baukommission kann dem Gemeinderat über den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG) Antrag stellen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 46BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 76

Bauverwaltung

1Die Bauverwaltung führt das Sekretariat der Baukommission, bereitet deren Geschäfte vor und ist zusammen mit dem Präsidenten der Baukommission Baubewilligungsbehörde für kleine Baubewilligungen (Art. 27 BewD).

2Im Baubewilligungsverfahren obliegen ihr:

a)die vorläufige Prüfung der Baugesuche und Profile, auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf offenkundige materielle Mängel; sie trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anforderungen und Verfügungen (Art. 17 ff BewD)

b)die Einholung Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen (Art. 21 und 22 BewD)

c)die Verfügung des Verfahrensprogramms gemäss Art. 6 KoG

d)die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Art. 25 ff BewD)

e)die Antragstellung an die Baukommission

f)die Durchführung von Einigungsverhandlungen im Falle von lit. g)

g)der Entscheid - zusammen mit dem Präsidenten der Baukommission - über Gesuche für kleine Baubewilligungen

3Als Organ der Baupolizeibehörde obliegt der Bauverwaltung insbesondere:

a)die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen (Art. 47 BewD), die Wachung über die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung nach abgeschlossener Bauausführung und allgemein die Wahrung der gesetzlichen Ordnung im Bauwesen

b)der Erlass von Baueinstellungsverfügungen und, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungs- und Betriebsverbotes 73 Vgl. Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD 74 E Straf- und Schlussbestimmungen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 50BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 78

Aufhebung bestehender Vorschriften, Übergangsbestimmungen

1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben (inkl. allfällig späterer Änderungen):

–Baureglement

vom 01.10.1993

–Zonenplan Siedlung Nord

vom 01.10.1993

–Zonenplan Siedlung Süd

vom 01.10.1993

–Schutzzonenplan

vom 01.10.1993

–Zonenplan Gefahrenhinweise

vom 02.02.2009

–Baulinienplan «Sanierung Scharnagel»

vom 11.11.1964

–Baulinienplan «Sagimatt»

von 1960

–Bau- und Strassenbaulinienplan «Buchli»

von 1960

–Alignementspläne 1 bis 3

von 1959

–Alignementsplan «Oberdorf I und II

vom 08.06.1960 75 76

2Baugesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach altem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Einsprachebefugnis der Behörden durch den Erlass einer Planungszone nach Art. 62 sowie Art. 36 Abs. 2 BauG. 77 78 Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 3. Februar 2011 bis am 7 März 2011 1. Vorprüfung vom 7 September 2011 mit Ergänzungsschreiben vom 15. September 2011

2Vorprüfung vom 27 Februar 201 2 Publikation im Amtsanzeiger vom 15. März 201 2 und 22. März 201 2 Publikation im Amtsblatt vom 21. März 201 2 Öffentliche Auflage vom 15. März 2012 bis 16. April 2012 Einspracheverhandlung am 25. Mai 201 2 Erledigte Einsprachen: 6 Unerledigte Einsprachen: 3 Rechtsverwahrungen: keine Beschlossen durch den Gemeinderat am 4. Juni 2012 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 11. Juni 2012 2. Öffentliche Auflage vom 21. Juni 201 2 bis 23. Juli 2012 Einspracheverhandlung k …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Dienstleistungs-, Gewerbe- und Bürobauten, Lagerbauten und Werkhöfe.» · Art. Art. 1

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 2, S. 160.92
Gesamthöhe≤ 16 mArt. 2, S. 160.92
Gebäudelänge≤ 40 mArt. 2, S. 160.92
Grünflächenziffer≥ 15 %Art. 2, S. 160.92
Gebäudehöhe≤ 16 mArt. 2, S. 160.95

Extrahiert aus der BZO Niederbipp (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Niederbipp?
Gebäudehöhe ≤ 16 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Niederbipp erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone A sein?
Laut BZO Niederbipp: Gebäudehöhe ≤ 16 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Niederbipp. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Niederbipp?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Niederbipp ein?
Baugesuche in Niederbipp laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauabteilung, Dorfstrasse 19, 4704 Niederbipp. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Niederbipp