← BZO Niederbipp · Inhaltsverzeichnis

Art. 12 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 30 · Original-PDF

1Die Zonen mit Planungspflicht müssen jeweils nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen überbaut werden, wobei die haushälterische Bodennutzung und die gute Integration in Siedlung und Landschaft im Vordergrund stehen. Für die Zonen mit Planungspflicht (ZPP) gelten die folgenden Bestimmungen:

2ZPP 1 «Breitstein» Innerhalb der ZPP 1 «Breitstein» sind Wohnbauten und Anlagen zeitlich und räumlich zu koordinieren, so dass ein architektonisch befriedigendes Gesamtbild verdichteter Bauweise entsteht. Die Siedlungsrand-Abschlüsse gegenüber den angrenzenden Zonen sind sorgfältig zu lösen. Der Richtplan im Anhang 3 ist bei der Ausarbeitung der entsprechenden Überbauungsordnung wegleitend. Die Gesamtüberbauung hat eine minimale Geschossflächenziffer oberiridisch (GFZo) von 0.5 und eine maximale Geschossflächenziffer oberiridisch (GFZo) von 0.9. Die maximale Geschosszahl beträgt drei, der Dachraum darf ausgebaut werden. 27 Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV 28 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind nach einem detaillierten Gesamtkonzept zu gestalten. Es gelten folgende Grundsätze:

a)Es gilt die offene oder annähernd geschlossene Bauweise.

b)Als Bauformen wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Klein- und Familienwohnungen in Form von Doppelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern mit Geschosswohnungen und Maisonette verlangt.

c)Die architektonisch attraktiven Wohnbauten sollen mit klar definierten und gestalteten Aussenräumen geplant werden. Für die Bepflanzung sind einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die privaten Hausräume sind gegen Einsicht mit Einfriedungen mittels Zäune, Hecken oder Nebenbauten zu schützen. Zu jeder ebenerdigen Familienwohnung gehört ein Gartenanteil.

d)Die Erschliessung des Gebiets erfolgt primär über den Breitsteinweg, sekundär für den südlichen Teil über den Dammweg. Die Parkierung ist mit Ausnahme bei den Einzelbauten zusammenzufassen. Die oberirdisch zusammengefasste Parkierung ist peripher anzuordnen.

3ZPP 2 «Zone für Asphaltaufbereitung» Zweck: Die Zone bezweckt die gewerbsmässige Belags- und Kiesaufbereitung (Veredelung) des primär auf dem Gemeindegebiet abgebauten Kieses sowie des Recycling (Aufbereitung und Sortierung von Abbruch- oder Strassenbelagsmaterial) sicherzustellen. Art und Mass der Nutzung: Es sind Bauten und Anlagen für die Kiesaufbereitung sowie artverwandte Betriebe zugelassen. Bestehende Anlagen dürfen unterhalten und erneuert werden. Zusätzlich sind zugelassen:

–Förderbandanlagen

–Neubauten mit max. Gesamthöhe 45.00 m, max. Gebäudelänge 50.00 m

–Silobauten bis max. 25.00 m Der Grenzabstand beträgt 1/2 der Gesamthöhe, jedoch mindestens 4.00 m. Der Mindestabstand gegen die Staatsstrasse beträgt 10.00 m. Gestaltungsgrundsätze: Es dürfen keine glänzenden Materialien verwendet werden. Entlang der Staatsstrasse ist ein Grünstreifen zu erstellen und zu unterhalten, bestehend aus Hochstammbäumen. Das Areal darf maximal an zwei Stellen erschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeit Stufe IV. 29 30 Artikel 12 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 1 unverändert 2 unverändert 3 unverändert 4 unverändert

5ZPP 4 „Brauischür“ Planungszweck Die Zone bezweckt den Erhalt der Brauischür und die Schaffung einer attraktiven Zentrumsüberbauung auf den Parzellen Nrn. 143, 145, 575, 811, 1341 und 1469. Sektoren Das Areal wird in zwei Sektoren A und B unterteilt. Für jeden dieser Teilsektoren können Teilüberbauungsordnungen erlassen werden. Art der Nutzung Es sind gemischte Nutzungen von Wohnen, Geschäfte, Büros und Läden sowie Dienstleistungen und Gewerbe zugelassen. Mass der Nutzung Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Vorgaben der Kernzone KA gemäss Gemeindebaureglement. Gestaltungsgrundsätze  Das Ergebnis des Workshopverfahrens gemäss dem vom Gemeinderat am 09.10.2017 genehmigten Schlussbericht gilt wegleitend.  Die Brauischür ist als Solitärbau freizustellen. Erschliessung Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:  Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Wydenstrasse und ab der Oberen Dürrmühlestrasse über die Deckergasse.  Ab dem Kreisel Obere Dürrmühlestrasse ist nur die Zufahrt für kurzfristige Anlieferungen zur Brauischür sowie zu einem Behindertenparkplatz und einem Parkplatz auf Parzelle Nr. 575 zugelassen.  Die Durchlässigkeit des Gebiets für den Langsamverkehr ist sicherzustellen.  Die Parkierung erfolgt unterirdisch ab der Wydenstrasse. Die oberirdischen Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III Situationsplan Sektoren A und B GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung vom 08.12. bis 22.12.2017 Vorprüfung vom 23.03.2018 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 19. und 26. 04.2018 Öffentliche Auflage vom 23.04.2018 bis 22.05.2018 Einspracheverhandlungen am Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM 16.04.2018 BESCHLOSSEN DURCH DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 11.06.2018 Namens der Einwohnergemeinde Die Präsidentin: Der Sekretär: Schönmann Thomas Reber Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Niederbipp, 20

Der Gemeindeschreiber: Thomas Reber GENEHMIGT DURCH DAS AMT FÜR GEMEINDEN UND RAUMORDNUNG DES KANTONS BERN 0 5. Sep. 2018 am geo reg io atelier für raumentwicklung 05.10.2020 20.12.2020 A 0EN UNO ,,,o 2 4ry TONS Xjb Gemeinde Niederbipp Gewässerraum: Art. 30 und Art. 42 BauR (Änderungen in blau) Stand: 20.12.2020, Genehmigung Genehmigungsvermerke Einspracheverhandlung am Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am Beschlossen an der Urnenabstimmung vom Namens der Einwohnergemeinde: Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Niederbipp, den -/f•Z -4- 2 4 Der Gemeindeschreiber: Änderung Baureglement (BauR) Niederbipp Mitwirkung vom 07.06.2019 bis 08.07.2019 Vorprüfung vom 09.01.2020 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 26.03.2020 Publikation im Amtsblatt vom 25.03.2020 Öffentliche Auflage vom

30.03.2020 bis 01.05.2020
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am:
26. April 2021

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 30) verbindlich lesbar.

Änderung Baureglement (BauR) Niederbipp, Stand: 20.12.2020, Genehmigung Bisher: Art. 30 und Art. 42 BauR

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.