Art. 20 · Antennen
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 42 · Original-PDF
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk, Betriebsfunk u.a. dienen.
2Unter Art. 20 Abs. 3 bis 9 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen (Arbeits- und Industriezonen) zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist (Bedürfnisnachweis). In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen (Koordinationspflicht).
5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und sind unauffällig zu gestalten.
6Im Ortsbildschutzgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und bei schützenswerten Baugruppen sind Antennen nicht zulässig.
7An bestehenden Standorten dürfen Antennenanlagen, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird, auch gesteigerten Bedürfnissen entsprechend um- und aufgerüstet werden.
8Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.
9Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. 39 Die Fachinstanz wird durch die Baukommission unter Beizug des Ortsplaners, des Berner Heimatschutzes und der kantonalen Denkmalpflege wahrgenommen, welche die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind. Die Gemeinden fördern die Durchführung von qualifizierten Verfahren und leisten organisatorische und personelle Hilfe. Planungsgrundsatz der „Nachhaltigen Energienutzung“: Es ist besonders zu achten auf eine energiesparende Bauweise und auf die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Energiequellen zu verwenden. Bauten sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten wie Sonne und Wind anzuordnen und zu gestalten. Weiterführende Informationen zum Thema Energie: kant. Amt für Umweltkoordination und Energie www.be.ch/aue 40
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.