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Art. 17 · Dachgestaltung

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 40 · Original-PDF

1Die Dachform ist frei.

2Die Neigung der Hauptdachflächen von Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern darf nicht mehr als 45 Grad a.T. betragen.

3Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Dachreiter, Sonnenkollektoren, Solarzellen und dergleichen sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte bei Schutzobjekten und Bauten innerhalb von Ortsbildschutzgebieten sind nicht zulässig.

4Lukarnen, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen; bei K-Objekten und Bauten in Ortsbildschutzgebieten dürfen Lukarnen und Dachflächenfenster nicht mehr als ein Drittel aufweisen.

5Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie richten sich nach Art. 6 BewD.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.