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Art. 41 · Geschosse

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 68 · Original-PDF

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

3Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des Bodens im Rohbau, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. 65 Skizzen zur Definition Kniestockhöhe gemäss BMBV vom 1. August 2011 Skizzen zur Definition Attikageschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011. Siehe zudem Definition Attika in GBR Art. 18. 66

4Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab Oberkante des Bodens im Rohbau Dachausbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens mehr als 1.50 m misst.

5Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens drei ganzen Fassaden gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 67 Siehe zudem Definition Fleissgewässer in GBR Art. 30. Abstand vom öffentlichen Verkehrsraum Der Strassenabstand wird gemessen vom bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des Fahrbahnrands. Die Grenze der vermarchten Strassenparzellen ist ohne Bedeutung. Öffentlicher Parkplatz Gehweg Str. A

Unterführung Str. A

Bus Strasse Bus Gehweg Str. A Str. A Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Strassenabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m Str. A 68

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.