Art. 44 · Gemeinderat
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 74 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen baurechtlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder Reglementen einem anderen Gemeindeorgan obliegen.
2Insbesondere beschliesst der Gemeinderat:
a)die Führung und Beteiligung von Baubeschwerden
b)über den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG)
c)über die Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 93 ff BauG)
d)die Zustimmung zur Bewilligung eines einzelnen Vorhabens oder der Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung in einer Zone mit Planungspflicht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BauG)
e)über die geringfügige Änderung von Plänen und Vorschriften im Sinne von
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