Zone I · Niederbipp
Bern · BFS 981 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone I in Niederbipp (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 22 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Niederbipp, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 12
Art der Nutzung
1Es gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Zone Abk. Nutzungsart ES Wohnzone W1 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser II W2 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser II W3 Wohnen, stilles Gewebe Bauformen: Doppelhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser II Mischzone M2/M3 Wohnbauten, mässig störendes Gewerbe Entlang der Buchlistrasse, Oberen Dürrmühlenstrasse oder Unteren Dürrmühlenstrasse ist für die gemischten Zonen ein Gewerbeanteil von 50% (GF) Geschossfläche anzustreben. Verkaufsplätze für Autohandel entlang den Hauptverkerhsachsen sind nur in unmittelbaren Nähe eines aktiven Autogewerbebetriebes zugelassen. Ausgeschlossen sind Landwirtschaftsbetriebe jeder Art, Mastanlagen sowie gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremden Verkehr erzeugen. III Kernzone KA/KB Gemischte Nutzung von Wohnen, Geschäften, Büros und Läden sowie für Dienstleistungen und Gewerbe. III 9 10 Arbeitszone A Dienstleistungs-, Gewerbe- und Bürobauten, Lagerbauten und Werkhöfe. Reine Logistikbetriebe sowie verkehrsintensive Betriebe sind nicht zugelassen. Verkaufsflächen bis zu 500 m2 sind zugelassen. Bei mehr als 15 Autoabstellplätzen sind diese unterirdisch vorzusehen. Betriebe, die durch Emissionen (Luft, Lärm, Geruch) das Arbeiten in den Nachbarbetrieben stören würden, sind in die Industriezone zu verweisen. Betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig. Bauformen: Geschlossene Bauweise mö …
Art. 2BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 16
Mass der Nutzung
1Für die Bauzonen gelten - unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 - die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone Abk. kGA in m gGA in m GH in m GH A in m GL in m GT in m GZ GFZ
Industriezone I 1/2GH mind. 5.00 -- 22.00 -- -- -- -- 15%
2Grünflächenziffer (GFZ): Mindestens 15% der anrechenbaren Landfläche sind als begrünte Flächen zu gestalten. Die Hälfte davon ist als zusammenhängende Fläche anzulegen. Begrünte, wasserdurchlässige Autoabstellplätze (Schotterstrassen, Mergelbeläge, Rasengitterstein, usw.) werden zu 50% angerechnet.
3Zudem gelten die folgenden Masse für:
a)Kleinbauten:
–privilegierter Grenzabstand GA min. in m 2.00
–Gesamthöhe GH in m 3.50
–Gebäudefläche GF max. in m2 60.00
b)Anbauten:
–privilegierter Grenzabstand GA min. in m 2.00
–Gesamthöhe GH in m 3.50
–max. 50% der Gebäudelänge gemäss den definierten Gebäudelängen in Art. 2 13 Skizzen zur Definition unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten gemäss BMBV vom 1. August 2011 Siehe Art. 2 Abs. 3 lit. a - d. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten, mit Ausnahme des Grenzabstandes, keine ba …
| Zone | Abk. | kGA in m | gGA in m | GH in m | GH A in m | GL in m | GT in m | GZ | GFZ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohnzone | W1 | 4.00 | 8.00 | 11.00 | 9.00 | 16.00 | 14.00 | 1 | -- |
| W2k | 4.00 | 8.00 | 12.50 | 10.50 | 16.00 | 12.00 | 2 | -- | |
| W2g | 4.00 | 8.00 | 14.00 | 12.00 | 25.00 | 14.00 | 2 | -- | |
| W3 | 5.00 | 10.00 | 16.00 | 14.00 | 30.00 | 14.00 | 3 | -- | |
| Mischzone | M2 | 4.00 | 8.00 | 14.00 | 12.00 | 30.00 | 14.00 | 2 | -- |
| M3 | 5.00 | 10.00 | 16.00 | 14.00 | 30.00 | 14.00 | 3 | -- | |
| Kernzone | KA | 4.00 | 6.00 | 20.00 | 18.00 | 40.00 | -- | 4 | -- |
| KB | 4.00 | 6.00 | 16.00 | 14.00 | 30.00 | 14.00 | 3 | -- | |
| Arbeitszone | A | 5.00 | -- | 16.00 | -- | 40.00 | -- | -- | 15% |
| Industriezone | I | 1/2GH mind. 5.00 | -- | 22.00 | -- | -- | -- | -- | 15% |
Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 26BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 48
Historische Verkehrswege
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen zu erhalten.
2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen (Tiefbauamt des Kantons Bern). 45 Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG). Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Bei Eingriffen an Bäumen der Kategorie I und II ist bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen. Die Gemeinde kann für die Beurteilung eine Fachperson beiziehen. Als angemessener Ersatz gilt für die Kategorie I Mehrstämme mindestens 3 m hoch, Hochstämme mindestens 19/21 cm Stammumfang. Als angemessener Ersatz gelten für die Kategorie II bei Laubgehölzen: Mehrstämme mindestens 3 m hoch, Hochstämme mindestens 19/21 cm Stammumfang; bei Feldobstbäumen: mindestens 2 m hoch, mindestens 6/8 cm Stammumfang. Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Zuständig für die Bewi …
Art. 28BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 50
Markante Einzelbäume, Baumreihen
1Die im Zonenplan Landschaft eingezeichneten und im Anhang 7 des vorliegenden Reglements beschriebenen markanten Einzelbäume/Baumreihen der Kategorie I und II sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt.
2Bäume der Kategorie I sind absolut geschützt. Sie dürfen nicht gefällt werden und sind bei Abgang am ursprünglichen Ort durch ein artgleiches Exemplar zu ersetzen.
3Bäume der Kategorie II sind in ihrem Bestand zu erhalten. Sie dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes gefällt werden. Der Grundeigentümer sorgt für angemessenen Ersatz in der näheren Umgebung.
Art. 50BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 78
Aufhebung bestehender Vorschriften, Übergangsbestimmungen
1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben (inkl. allfällig späterer Änderungen):
–Baureglement
vom 01.10.1993
–Zonenplan Siedlung Nord
vom 01.10.1993
–Zonenplan Siedlung Süd
vom 01.10.1993
–Schutzzonenplan
vom 01.10.1993
–Zonenplan Gefahrenhinweise
vom 02.02.2009
–Baulinienplan «Sanierung Scharnagel»
vom 11.11.1964
–Baulinienplan «Sagimatt»
von 1960
–Bau- und Strassenbaulinienplan «Buchli»
von 1960
–Alignementspläne 1 bis 3
von 1959
–Alignementsplan «Oberdorf I und II
vom 08.06.1960 75 76
2Baugesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach altem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Einsprachebefugnis der Behörden durch den Erlass einer Planungszone nach Art. 62 sowie Art. 36 Abs. 2 BauG. 77 78 Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 3. Februar 2011 bis am 7 März 2011 1. Vorprüfung vom 7 September 2011 mit Ergänzungsschreiben vom 15. September 2011
2Vorprüfung vom 27 Februar 201 2 Publikation im Amtsanzeiger vom 15. März 201 2 und 22. März 201 2 Publikation im Amtsblatt vom 21. März 201 2 Öffentliche Auflage vom 15. März 2012 bis 16. April 2012 Einspracheverhandlung am 25. Mai 201 2 Erledigte Einsprachen: 6 Unerledigte Einsprachen: 3 Rechtsverwahrungen: keine Beschlossen durch den Gemeinderat am 4. Juni 2012 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 11. Juni 2012 2. Öffentliche Auflage vom 21. Juni 201 2 bis 23. Juli 2012 Einspracheverhandlung k …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 2, S. 16 | 0.92 |
| Gesamthöhe | ≤ 22 m | Art. 2, S. 16 | 0.92 |
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 2, S. 16 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 22 m | Art. 2, S. 16 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Niederbipp (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.