Zone K · Muotathal
Schwyz · BFS 1367 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone K in Muotathal (Schwyz) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10.8 m, Firsthöhe ≤ 14.8 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Vorabklärungen und Anfragen sind bis Dienstagmittag vor der Baukommissionssitzung vom Donnerstag einzureichen, sonst werden sie auf die nächstfolgende Bausitzung verschoben.
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muotathal, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 9BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 7
3. Nutzungspläne
1Die Gemeindeversammlung erlässt einen Zonenplan, der das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise und lmmissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthält die näheren Bestimmungen der einzelnen Zonen; 3 17, S 25 ff PBG.
a)Zonenplan
2Für besondere Gebiete, wie namentlich Schutzgebiete, können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden.
3Die Nutzungszonen sind in den Zonenplänen 1 : 2'OOO, 1; 5'OOO und 1: 10'000 dargestellt. Für die Zonenabgrenzung im Bereich der Bauzonen ist der Zonenplan 1: 2'000 massgebend.
Art. 11BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 8
1Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2 in allen Zonen W und WG und für mindestens 1'500 m2 in der Kernzone einen Gestaltungsplan erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können diese sich nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört; 5 30 Abs. 1 PBG. cl Gestaltungsplan I
2Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des Kantons und der Gemeinde abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht wird, siehe Art. BB- 91 (5 24 Abs. 1 PBG). Die Gemeindeversammlung bestimmt, wo ein Gestaltungsplan nötig ist.
Art. 13BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 8
1. Groberschliessung
1Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.
2Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit anderen Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch; I 39 Abs. 1 PBG.
3Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Hierfür ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag abzuschliessen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung I der Erschliessung zurückzuerstatten. Die Verzinsung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über; 5 39 Abs. 3 PBG. I
4Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender Groberschliessungsanlagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach E 41; 9 39 Abs. 4 PBG.
5Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung bestimmt sich nach den Vorschriften des Baureglementes und des kantonalen Rechts; S 39 Abs. 5 PBG,
Art. 14BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 9
2. Feinerschliessung
1Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung,
2Sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wird; 5 40 Abs. 2 PBG.
3Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen; 5 40 Abs, 3 PBG. a Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen; g 41 f PBG.
Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 10
2. Erhöhte Anforderungen
1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:
a)in den Dorfzonen und den unmittelbar an die Dorfzone angrenzenden Bauten
b)an exponierten Hanglagen. F 'l| 11
c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, namentlich beim Ortsteil Wil und Kloster.
d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beein- -l f Iussen.
2Der Gemeinderat entscheidet bei Bauten und Anlagen gemäss Abs, 1, unter Beizug eines Bauberaters oder einer Fachkommission, über allfällige Auflagen -t
3Gestützt auf das kantonale lnventar über geschützte oder schützenswerte Bauten und Bauteile (KIGBO) erlässt der Gemeinderat für die im Zonenplan eingetragenen Kulturobjekte auf dem Verfügungswege die erforderlichen Schutzmassnahmen; er hört zuvor den Eigentümer und nötigenfalls die kantonale Denkmalpflege an.
Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 11
1Hauptbauten dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung zwischen 20 und 50 Grad (alte Teilung) ausgeführt werden. Der allseitige Dachvorsprung soll den Gebäudeproportionen angepasst sein und muss mindestens 50 cm betragen. 3. Dachgestaltung
2Bei An- und Nebenbauten sowie bei Gewerbebauten können ausnahmsweise Pult- und Flachdächer gestattet werden.
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte von insgesamt 50 % der Fassadenlänge sind gestattet. a Dächer und Fassaden aus Blech sind gestattet, sofern rostgeschütztes und nicht reflektierendes Material verwendet wird, doch bedarf es dazu der Bewilligung des Gemeinderates oder der zuständigen kantonalen Stellen.
5Die Firstrichtung ist in der Regel auf den Terrainverlauf (senkrecht zur Höhenkurve) oder auf umliegende Bauten auszurichten. Bei unbestimmter Ausgangslage bestimmt der Gemeinderat die Firstrichtung.
Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 11
5. Reklamen, Schaukästen, Automaten Reklameanlagen wie Verkaufstafeln, Schilder, Leuchtreklamen sowie Schaukästen und Verkaufsautomaten sind nur zu gestatten, wenn sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach kantonalem Recht. 12
Art. 26BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 12
1. Sicherheit und Gesundheit
a)Grundsatz I I
1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden; 5 54 Abs. 1 PBG.
2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen; ! 54 Abs. 2 PBG.
3Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind; 5 57 Abs. 1 PBG. a Mehrfamilienhäuser und Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere lnteressen, so kann auf Vorkehren für Behinderte ganz oder teilweise verzichtet werden; 5 57 Abs. 2 PBG.
Art. 29BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 12
3. Kinderspielflächen
1Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Spielflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu unterhalten
2Diese ist grundsätzlich als zusammenhängende Grünfläche mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 lhre Fläche muss in den Zonen D und K wenigstens 1O % und in den Zonen W und WG mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächen entsprechen. ) r"1 .' 13 a Können aufgrund der örtlichen Verhältnisse solche Flächen nicht angelegt I werden, ist eine Abgeltung zu leisten. Sie beträgt Fr. 50.-- pro m2 fehlender Fläche und untersteht der lndexierung wie die Abgeltung von Autoabstellflächen. Die Abgeltungen sind zweckgebunden für öffentliche Kinderspielplätze anzulegen. "t I
Art. 33BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 13
3. lmmissionsgrade
1Es werden unterschieden Betriebe. nicht störende, mässig störende und stark störende
2Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen; in der Regel Empfindlichkeitsstufe ll.
3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten; in der Regel Empfindlichkeitsstufe lll. ,] a Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend; Empfindlichkeitsstufe lV.
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 49
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten 1 ln Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen: a, die Anderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Anderung ganzjährig bewohnt werden;
b.die Anderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen
2Die Kantone können die Anderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
a.Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b, der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c.die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d.der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unveränder …
Art. 43BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 15
2. Verdichtete Bauweise 16 1 ln den Zonen W2, W3 und WG2 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.
2Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtung sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr.
3Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens zu umfassen
–in den Zonen W2 und WG2: 3 Wohneinheiten
–in der Zone W3:
6Wohneinheiten Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens vier Zimmern a Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 vor, so kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer für Wohnflächen gegenüber der Grundordnung um maximal O.O5 erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung durch einen Gestaltungsplan ist nicht möglich. Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art, 83.
5Die Gebäudelänge darf um maximal 10 m vergrössert werden; gegenüber Nachbargrundstücken kommt jedoch der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung, Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wohnhygienischen lnteressen entgegenstehen,
Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 52
1Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken:
a.die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG);
b.auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist;
c.die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.
3Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. ln den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind. l .l .l -l-l:l -l _t .l -l -J -_t __l 53 planerische Schutzmassnahmen N IN ocoNN J oo tah oEr (Jr !6 I(Il ctr oc NJ (Jo G oo E J -co (! o cno L g. oq oN G .Yo J fftlz C GJ ctrrIrin x Historisches Objekt Hochmoor Hochmoor Trockenstandort Trockenstandort Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Hochmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor X x X x X X X x X X X x NS,ÜN X NS,ÜN X X X X X X x X X X X NS,ÜN X NS,ÜN X x NS,ÜN X x X NS,ÜN X x x x X X X X x x X X X X x X X x X X X x X x x x X X X x x X X …
Art. 47BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 17
d)Ausnützungs-
1Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen. übertragung
2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
Art. 48BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 17
4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden.
2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.
3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden I 18
Art. 49BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 18
1Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade; 5 59 Abs. 1 PBG. 5. Grenzabstand
a)Begriff
2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen; sie werden vor jeder Fassade entsprechend der jeweiligen maximalen Gebäudehöhe separat ermittelt; 5 59 Abs. 1 PBG.
3Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.5 m übersteigt (9 59 Abs.2 PBG). Solche Gebäudeteile dürfen im ersten Obergeschoss die ganze, in den weiteren Geschossen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge erreichen; für Dachvorsprünge gilt keine Längenbeschränkung.
Art. 54BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 19
des Grenzabstandes ll Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden; 5 62 PBG. 1 0. Gebäudeabstand
Art. 55BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 19
1Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände; 5 63 Abs. 1 PBG.
2Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge; 5 63 Abs. 3 PBG.
3Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten; 5 63 Abs. 2 PBG,
4Steht bei lnkrafttreten dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes; 5 63 Abs. 4 PBG. 1 1 . Strassenabstand
Art. 63BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 23
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt LSV = Lärmschutzverordnung
a)Bauzonen (Grundnutzung) Abkürzung
–Dorfzone D
–Kernzone K
- Wohnzone 2 W2 - Wohnzone 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 23) verbindlich lesbar.
W3
–Wohn- und Gewerbezone 2 WGz
–Wohn- und Gewerbezone 3 WG3
–Gewerbezone G
–Zone für öffentliche Bauten OeB
–Zone für öffentliche Anlagen OeA
–Tourismuszone Hölloch Hoc
–Zone Bahntrasse ZBT
–Tunnelzone TZ
–Zone Selgis I Se
–Zone Selgis ll StS
–Zone für Fischzucht Fz Zoneneinteilung 11 Stufe LSV ill ilr I I l -t il il ilt ilt ilt 1) 1) ill IV IV lil
b)Nichtbauzonen (Grundnutzung)
–Landwirtschaftszone
–Freihaltezone
–Naturschutzzone
–Lagerzone
–Gewässerraumzone Lw F Ns ilt La GRZ-G
c)Zonen mit überlagerter Nutzung
–Landschaftsschutzzone
–Zone für Materialgewinnung ^ Zone für Materialablagerung
–Temporäre Zone Schutzmassnahmen
–Tone temporäre Bauarbeiten
–Ortsbildschutzzone, geschützte KulturLs MG MA ZSM ZBA objekte, Fledermausschutz
–Gefahrenzonen 1 und 2
–Tourismuszone Hölloch
–Gewässerraumzone Os GF1, GF2 Hoe GRZ-Ü
d)Ubrige Gebiete
–Übriges Gemeindegebiet UeG
–Reservebaugebiet mit geplanter späterer Nutzung UeG - W2 1 ) Soweit im Zonenplan nicht anders festgelegt, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ll. I ) 2 ln den Zonen der überlagerten Nutzung gelten zudem die Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzung. rl )
3Die Tabelle der Grundmasse enthält in Ergänzung zu den folgenden Bauzonenbestimmungen die Überbauungsmasse. a Für alle Zonen bleiben im Übrigen Schutzmassnahmen gemäss den kantonalen Bestimmungen über den Natur- und Heimatsc …
Art. 68BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 25
Gewerbezone
1Gewerbezonen sind für mässig störende Gewerbebetriebe und kleinere lndustriebetriebe bestimmt. Für standortgebundenes Personal können je nach Betriebsgrösse maximal drei Wohnungen bewilligt werden (Art. 33, Abs. 3).
2Für Bauten gegenüber angrenzenden Wohn- und Wohn-Gewerbezonen gelten die Grenzabstände gemäss Art. 50 und der Mehrlängenzuschlag gemäss Art, 53 3 lnnerhalb der Gewerbezone kann der Gemeinderat die Reduktion des Gebäudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtung der Arbeitsräume ausreichend ist und in Berücksichtigung der Feuerpolizeivorschriften (Anhang) a Die Gewerbezone ,,Allmeindli" ist bestimmt für Lagerplätze von Bauunternehmern und Gewerbetreibenden. Wohnbauten sind nicht gestattet. Gewerbliche Bauten sind nur gestattet, soweit sie für den Schutz der Materialien und Umschlaggeräte notwendig sind; in der roten Gefahrenzone sind keinerlei Bauten gestattet. Baubewilligungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.
5Die Gewerbezone Hinterstalden ist bestimmt für Lagerplätze und Kleinbauten Wohnbauten sind nicht gestattet. 6 ln der Gewerbezone Plackenboden - Balm sind Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel untersagt. Die Lage des höchsten Grundwasserspiegels ist im Einzelfall nachzuweisen.
5 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 63). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 10.8 m | — | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 14.8 m | — | 0.90 |
| Gebäudebreite | ≤ 19 m | — | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | — | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | — | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muotathal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.