Zone Oe · Muotathal
Schwyz · BFS 1367 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Oe in Muotathal (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Vorabklärungen und Anfragen sind bis Dienstagmittag vor der Baukommissionssitzung vom Donnerstag einzureichen, sonst werden sie auf die nächstfolgende Bausitzung verschoben.
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muotathal, in denen «Oe» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 81BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 32
4. Übrige cebiete Übriges Gemeindegebiet
1Jene Gebiete, die keiner Zone gemäss Art, 64 - 74 zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.
2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 33 Reservegebiete Art, 82 (übriges Gemeindegebiet)
1Reservegebiete haben orientierenden Charakter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung.
2Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und Eignung vorrangig in diesen Gebieten vorzunehmen.
3Zu den Reservegebieten kann die Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Auflage Wünsche und Anregungen äussern, bevor der Gemeinderat deren Festlegung im Zonenplan beschliesst. Sie sind für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer. It r I a t I a ) ! I I c It I { I mind. 3.0 m AnbSFnArt.69 Zone öffentl. Bauten und Abs. 2 Oe * a a * a a * * * ; 4.0 m 17.O m * 14.O m 150.0 m GewerbeAbs. 3
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 63). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | — | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muotathal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.