Zone D · Muotathal
Schwyz · BFS 1367 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone D in Muotathal (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Vorabklärungen und Anfragen sind bis Dienstagmittag vor der Baukommissionssitzung vom Donnerstag einzureichen, sonst werden sie auf die nächstfolgende Bausitzung verschoben.
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muotathal, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 6
I Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete;
b)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde,
c)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes,
d)die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.
Art. 4oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 49
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)
1Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
a.dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b, dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt;
c.der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt;
d.es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
2Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzeptzu erbringen. 50
3Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten insbesondere:
a.Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder;
b.sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen.
4Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Artikel 24b Absatz l bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden.
5Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwi …
Art. 6oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 21
1 5. Gebäudehöhe, Firsthöhe
1Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses; 5 60 Abs. 2 PBG, l )
2Nicht berücksichtigt werden:
a)die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; $ 60 Abs.3 Bst. a PBG.
b)Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassa- 1 I 1 J denlänge einnehmen und den First nicht überragen; 5 60 Abs. 3 Bst. b PBG.
c)das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das 'l l Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind; 5 60 Abs. 3 Bst. c PBG.
d)Lüftungs- , Lift- und Siloaufbauten auf Flächendächern, sofern sie nicht mehr I I als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen und die Gebäudehöhe um maximal 3 m überragen; zudem soll deren Schattenwurf benachbarte Wohnzonen und Wohnbauten nicht wesentlich beeinträchtigen. I I I
3Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet; 5 60 Abs. 4 PBG a Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt; 5 60 Abs. 5 PBG.
5Die Firsthöhe bemisst sich analog der Gebäudehöhe, jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Daches.
6Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Fallli …
Art. 9oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 36
3. Inhalt
1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten:
a)den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 oder 1:1'OOO mit Einmeterhöhenkurven, 37 r-
b)Angabe über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung,
c)einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten,
d)Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder,
e)Angaben über die Versorgung und Entsorgung,
f)Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer,
g)ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in de- 't i nen die besonderen Vorteile gemäss Art. 88 nachgewiesen, sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden.
2Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.
3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken 4. Anderung und Aufhebung
Art. 12BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 8
d)Erlass und
1Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen; 5 25 Abs. 2 PBG. Anderung von Nutzungsplänen
2Einsprachenbefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht;9 26 f PBG.
3Vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jederman verbindlich; I 28 Abs. 1 PBG. III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A. Erschliessung
Art. 19BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 10
7. Baureife
1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden; 5 53 PBG,
2Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist; 5 37 Abs. 1 PBG,
3Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technische hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zuf ahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen is! 5 37 Abs. 3 PBG. a Wer private Feinerschliessungsanlagen beansprucht, hat die Benützungsrechte durch Grundbuchauszug nachzuweisen, B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 10
2. Erhöhte Anforderungen
1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:
a)in den Dorfzonen und den unmittelbar an die Dorfzone angrenzenden Bauten
b)an exponierten Hanglagen. F 'l| 11
c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, namentlich beim Ortsteil Wil und Kloster.
d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beein- -l f Iussen.
2Der Gemeinderat entscheidet bei Bauten und Anlagen gemäss Abs, 1, unter Beizug eines Bauberaters oder einer Fachkommission, über allfällige Auflagen -t
3Gestützt auf das kantonale lnventar über geschützte oder schützenswerte Bauten und Bauteile (KIGBO) erlässt der Gemeinderat für die im Zonenplan eingetragenen Kulturobjekte auf dem Verfügungswege die erforderlichen Schutzmassnahmen; er hört zuvor den Eigentümer und nötigenfalls die kantonale Denkmalpflege an.
Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 11
1Hauptbauten dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung zwischen 20 und 50 Grad (alte Teilung) ausgeführt werden. Der allseitige Dachvorsprung soll den Gebäudeproportionen angepasst sein und muss mindestens 50 cm betragen. 3. Dachgestaltung
2Bei An- und Nebenbauten sowie bei Gewerbebauten können ausnahmsweise Pult- und Flachdächer gestattet werden.
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte von insgesamt 50 % der Fassadenlänge sind gestattet. a Dächer und Fassaden aus Blech sind gestattet, sofern rostgeschütztes und nicht reflektierendes Material verwendet wird, doch bedarf es dazu der Bewilligung des Gemeinderates oder der zuständigen kantonalen Stellen.
5Die Firstrichtung ist in der Regel auf den Terrainverlauf (senkrecht zur Höhenkurve) oder auf umliegende Bauten auszurichten. Bei unbestimmter Ausgangslage bestimmt der Gemeinderat die Firstrichtung.
Art. 23BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 2
Art,24 -J rJ I INHALTSVERZEICHNIS Seite 6 6 6 6 6 7 7 7 B 8 8 I 9 9 I 10 10 10 10 11 11 1"1 7 7 7 8 3. Nutzungspläne
a)Zonenplan
b)Erschliessungsplan, Etappen
c)Gestaltungsplan
d)Erlass und Anderung von Nutzungsplänen 1. Groberschliessung 2. Feinerschliessung 3. Beiträge an Verkehrsanlagen 4. Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen 5. Unterhalt der Grob- Erschliessungsstrassen 6. Übernahme privater Erschliessungsstrassen 1 . Grundsatz 2. Erhöhte Anforderungen 3. Dachgestaltung 4. Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen 5. Reklamen, Schaukästen, Automaten 3 Seite 12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 15 15 16 16 16 17 17 17
Art. 29BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 12
3. Kinderspielflächen
1Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Spielflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu unterhalten
2Diese ist grundsätzlich als zusammenhängende Grünfläche mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 lhre Fläche muss in den Zonen D und K wenigstens 1O % und in den Zonen W und WG mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächen entsprechen. ) r"1 .' 13 a Können aufgrund der örtlichen Verhältnisse solche Flächen nicht angelegt I werden, ist eine Abgeltung zu leisten. Sie beträgt Fr. 50.-- pro m2 fehlender Fläche und untersteht der lndexierung wie die Abgeltung von Autoabstellflächen. Die Abgeltungen sind zweckgebunden für öffentliche Kinderspielplätze anzulegen. "t I
Art. 30BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 13
4. Abstellflächen I lI
1Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein mindestens 1O m2 grosser Abstellraum vorzusehen. 1 I
2Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Spielgeräte und Kehrichtbehälter zu erstellen. 1 D. Emissionen und lmmissionen
Art. 31BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 13
1. Grundsatz
1Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; 5 55 Abs. 1 PBG.
2Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte; 5 55 Abs.2 PBG.
Art. 38BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 14
3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten; 5 58 Abs. 1 PBG. und Fahrräder
2Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:
a)bei Wohnbauten ein Abstellplatz pro Wohnung oder für 80 m2 Bruttogeschossfläche (BGF); bei grösserer BGF zwei Abstellplätze pro Wohnung. Garagenvorplätze dürfen nicht als Abstellplätze angerechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen sind zusätzliche Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten; Berech- _rt 15 nungswert: 30 % der normal benötigten Abstellplätze. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden;
b)bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastgewerbe und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest.
3Eine den Normbedarf wesentlich übersteigende Anzahl Abstellplätze darf in der Kernzone nur bewilligt werden, wenn dafür ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist und Gründe der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen.
4Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel A …
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 49
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten 1 ln Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen: a, die Anderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Anderung ganzjährig bewohnt werden;
b.die Anderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen
2Die Kantone können die Anderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
a.Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b, der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c.die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d.der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unveränder …
Art. 42BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 50
Anderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
1Eine Anderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die ldentität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig,
2Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der ldentität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.
3Ob die ldentität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. ln jedem Fall gelten folgende Regeln:
a.lnnerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b.Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. c, Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. a Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgem …
Art. 43BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 51
Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)
1Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: a, die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b.keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c.die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d.-f....
2Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt
Art. 43aBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 51
Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a.die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; :-l ll-l 52
b.die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c.höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig :_l-l -l I:l-t ll :t :I "t ist und sämtliche lnfrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d.die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e.keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen. 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 52
1Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken:
a.die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG);
b.auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist;
c.die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.
3Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. ln den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind. l .l .l -l-l:l -l _t .l -l -J -_t __l 53 planerische Schutzmassnahmen N IN ocoNN J oo tah oEr (Jr !6 I(Il ctr oc NJ (Jo G oo E J -co (! o cno L g. oq oN G .Yo J fftlz C GJ ctrrIrin x Historisches Objekt Hochmoor Hochmoor Trockenstandort Trockenstandort Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Hochmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor X x X x X X X x X X X x NS,ÜN X NS,ÜN X X X X X X x X X X X NS,ÜN X NS,ÜN X x NS,ÜN X x X NS,ÜN X x x x X X X X x x X X X X x X X x X X X x X x x x X X X x x X X …
Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 16
1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche
2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbare Räume erschliesst;
c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlage;
d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als
3Wohnungen;
e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;
f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen; 17
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;
h)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
i)in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.60 m beträgt. 3ln Bauten, die vor dem 1.8,1976 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Räume im Dach …
Art. 47BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 17
d)Ausnützungs-
1Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen. übertragung
2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
24 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 63). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | — | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muotathal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.