Zone G · Muotathal
Schwyz · BFS 1367 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone G in Muotathal (Schwyz) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 14 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 150 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Vorabklärungen und Anfragen sind bis Dienstagmittag vor der Baukommissionssitzung vom Donnerstag einzureichen, sonst werden sie auf die nächstfolgende Bausitzung verschoben.
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muotathal, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 49
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)
1Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
a.dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b, dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt;
c.der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt;
d.es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
2Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzeptzu erbringen. 50
3Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten insbesondere:
a.Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder;
b.sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen.
4Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Artikel 24b Absatz l bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden.
5Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwi …
Art. 6oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 21
1 5. Gebäudehöhe, Firsthöhe
1Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses; 5 60 Abs. 2 PBG, l )
2Nicht berücksichtigt werden:
a)die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; $ 60 Abs.3 Bst. a PBG.
b)Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassa- 1 I 1 J denlänge einnehmen und den First nicht überragen; 5 60 Abs. 3 Bst. b PBG.
c)das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das 'l l Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind; 5 60 Abs. 3 Bst. c PBG.
d)Lüftungs- , Lift- und Siloaufbauten auf Flächendächern, sofern sie nicht mehr I I als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen und die Gebäudehöhe um maximal 3 m überragen; zudem soll deren Schattenwurf benachbarte Wohnzonen und Wohnbauten nicht wesentlich beeinträchtigen. I I I
3Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet; 5 60 Abs. 4 PBG a Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt; 5 60 Abs. 5 PBG.
5Die Firsthöhe bemisst sich analog der Gebäudehöhe, jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Daches.
6Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Fallli …
Art. 7BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 7
1. Planungspflicht
1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften (Baureglement). t )
2Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen. Er gewährleistet die Mitwirkung der Bevölkerung; 52Abs.1PBG.
3Der Gemeinderat kann gestütztauf g 13 PBG Richtpläne erlassen. Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann sich dazu jedermann schriftlich beim Gemeinderat äussern. Dieser hat zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen. a Der Gemeinderat kann im Sinne von 5 12 PBG Planungszonen erlassen.
5Der Gemeinderat kann im Sinne von g 36 PBG eine Bausperre erlassen.
Art. 9oBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 36
3. Inhalt
1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten:
a)den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 oder 1:1'OOO mit Einmeterhöhenkurven, 37 r-
b)Angabe über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung,
c)einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten,
d)Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder,
e)Angaben über die Versorgung und Entsorgung,
f)Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer,
g)ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in de- 't i nen die besonderen Vorteile gemäss Art. 88 nachgewiesen, sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden.
2Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.
3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken 4. Anderung und Aufhebung
Art. 14BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 9
2. Feinerschliessung
1Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung,
2Sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wird; 5 40 Abs. 2 PBG.
3Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen; 5 40 Abs, 3 PBG. a Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen; g 41 f PBG.
Art. 15BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 9
3. Beiträge an Verkehrsanlagen
1Die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen werden durch einen Beitrag der Gemeinde und Beiträge der Grundeigentümer, denen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, finanziert.
2Der Kostenanteil der Gemeinde bestimmt sich nach dem Nutzen für den Gemeingebrauch und wird im Erschliessungsplan festgelegt; 5 44 Abs, 2 PBG.
3Die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bestimmen sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile. Der Anteil jedes Grundeigentümers wird in einem Beitragsplan festgesetzt, Die Verteilungsgrundsätze und das Verfahren der Festsetzung und des Bezugs der Beiträge bestimmen sich nach kantonalem Recht; PBG g 44 ff und zugehöriger Verordnung.
Art. 19BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 10
7. Baureife
1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden; 5 53 PBG,
2Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist; 5 37 Abs. 1 PBG,
3Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technische hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zuf ahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen is! 5 37 Abs. 3 PBG. a Wer private Feinerschliessungsanlagen beansprucht, hat die Benützungsrechte durch Grundbuchauszug nachzuweisen, B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 52
1Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken:
a.die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG);
b.auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist;
c.die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.
3Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. ln den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind. l .l .l -l-l:l -l _t .l -l -J -_t __l 53 planerische Schutzmassnahmen N IN ocoNN J oo tah oEr (Jr !6 I(Il ctr oc NJ (Jo G oo E J -co (! o cno L g. oq oN G .Yo J fftlz C GJ ctrrIrin x Historisches Objekt Hochmoor Hochmoor Trockenstandort Trockenstandort Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Hochmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor X x X x X X X x X X X x NS,ÜN X NS,ÜN X X X X X X x X X X X NS,ÜN X NS,ÜN X x NS,ÜN X x X NS,ÜN X x x x X X X X x x X X X X x X X x X X X x X x x x X X X x x X X …
Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 16
1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche
2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbare Räume erschliesst;
c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlage;
d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als
3Wohnungen;
e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;
f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen; 17
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;
h)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
i)in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.60 m beträgt. 3ln Bauten, die vor dem 1.8,1976 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Räume im Dach …
Art. 58BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 20
1 3. Waldabstand
1Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten; 67 Abs. 1 PBG,
2Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig; 5 67 Abs. 2 PBG.
Art. 63BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 23
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt LSV = Lärmschutzverordnung
a)Bauzonen (Grundnutzung) Abkürzung
–Dorfzone D
–Kernzone K
- Wohnzone 2 W2 - Wohnzone 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 23) verbindlich lesbar.
W3
–Wohn- und Gewerbezone 2 WGz
–Wohn- und Gewerbezone 3 WG3
–Gewerbezone G
–Zone für öffentliche Bauten OeB
–Zone für öffentliche Anlagen OeA
–Tourismuszone Hölloch Hoc
–Zone Bahntrasse ZBT
–Tunnelzone TZ
–Zone Selgis I Se
–Zone Selgis ll StS
–Zone für Fischzucht Fz Zoneneinteilung 11 Stufe LSV ill ilr I I l -t il il ilt ilt ilt 1) 1) ill IV IV lil
b)Nichtbauzonen (Grundnutzung)
–Landwirtschaftszone
–Freihaltezone
–Naturschutzzone
–Lagerzone
–Gewässerraumzone Lw F Ns ilt La GRZ-G
c)Zonen mit überlagerter Nutzung
–Landschaftsschutzzone
–Zone für Materialgewinnung ^ Zone für Materialablagerung
–Temporäre Zone Schutzmassnahmen
–Tone temporäre Bauarbeiten
–Ortsbildschutzzone, geschützte KulturLs MG MA ZSM ZBA objekte, Fledermausschutz
–Gefahrenzonen 1 und 2
–Tourismuszone Hölloch
–Gewässerraumzone Os GF1, GF2 Hoe GRZ-Ü
d)Ubrige Gebiete
–Übriges Gemeindegebiet UeG
–Reservebaugebiet mit geplanter späterer Nutzung UeG - W2 1 ) Soweit im Zonenplan nicht anders festgelegt, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ll. I ) 2 ln den Zonen der überlagerten Nutzung gelten zudem die Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzung. rl )
3Die Tabelle der Grundmasse enthält in Ergänzung zu den folgenden Bauzonenbestimmungen die Überbauungsmasse. a Für alle Zonen bleiben im Übrigen Schutzmassnahmen gemäss den kantonalen Bestimmungen über den Natur- und Heimatsc …
Art. 68BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 34
O a a * a G zone für reine Wohn- | für Gewerbe.g"- | tüt reine Wohn- | für Gewerbe.geflächen I nutzte Flächen I fta"n"n I nutzte Flächen o.7 o.7 a 10.8 m 14.8 m 19.0 m 30.0 m a 5O.O m 4.0 m Abs. 3 Wohn- und Gewerbezone Art. 67 wc2 | wcs 0.65 a o.7 0.55 0.55 o.55
Art. 74aBZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 29
1 ln der Lagerzone ist die vorübergehende und dauernde Lagerung von Materialien und Gütern gestattet. Nicht zulässig ist das Lagern von umweltgefährdenden Stoffen, das Deponieren oder Zwischenlagern von Abfällen sowie von Recyclingbaustoffen aus aufbereiteten Bauabfällen. Lagerzone
2Hochbauten aller Art sind nicht gestattet
Art. 80BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 31
Ortsbildschutzzone geschützte Kulturobjekte
1An geschützten Kulturobjekten und deren Umgebung wie auch in der Ortsbildschutzzone sind Neu- und Umbauten besonders sorgfältig vorzunehmen; nötigenfalls ist ein Berater (2.8. kant. Denkmalpflege) beizuziehen. (Listen D1, E1 und H im Anhang). 32 tl
2Bei schützenswerten Kulturobjekten gemäss Liste I ist die Bauabsicht vorgängig der kantonalen Denkmalpflege zu melden. Ftedermausschurz 3 An Oblekten, die gemäss Liste F1 im Anhang von Fledermäusen als Ouartier benützt werden, sind vor jeglicher baulicher Massnahme die regionalen Fledermausexperten anzuhören. Gew ässerrau mzo ne
Art. 92BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 37
1. Bewilligungspflicht
1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden; 5 75 Abs, 1 PBG.
2Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt; 5 75 Abs. 1 PBG.
3Bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig sind insbesondere:
a)Unterhaltsarbeiten oder lsolationen, die nach aussen in Erscheinung treten inklusive auffällige Farbgebungen.
b)Ausbau von Keller- und Estrichräumen für Wohn- oder Arbeitszwecke.
c)Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen.
d)Kleinbauten, Silos.
e)Sonnenkollektoren, Wärmepumpanlagen und dergleichen.
f)Offene Materiallagerplätze und Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen.
g)Beförderungsanlagen jeder Art. 38
h)Private Verkehrsanlagen wie Strassen und Plätze sowie Ausfahrten auf öffentlichen Strassen.
i)Freileitungen, grössere Aussenantennen, Parabolantennen, Krananlagen, Masten und dergleichen.
k)Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Verkaufstafeln, Leuchtreklamen sowie Automaten, Schaukästen und dergleichen.
l)Mauern und Einfriedungen längs Verkehrsanlagen, soweit eine Höhe von 1.2 m überschritten wird. m)Wesentliche Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Materialdeponien und dergleichen.
n)Wohnwagen und ähnliche Objekte, die für mehr als 48 Stunden am gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen. a Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen,
b)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäude …
Art. 94BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 38
3. Verfahren
1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen der Gemeindeverwaltung einzureichen :
a)aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung, allfälliger
a)Baugesuch Nachweis von Benützungsrechten z. B. Zufahrtsrecht,
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt,
c)Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben,
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 1OO mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhekoten am Bau,
e)Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und 39 Kinderspielplätzen,
f)detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforder- '1 lich ist und Berechnung des kubischen lnhalts. Die Berechnung der Flächenmasse und der Kubatur muss in separaten Unterlagen übersichtlich dargestellt sein,
g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze,
h)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung,
i)besondere Gesuchunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.
2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.
3Der Gemeind …
Art. 100BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 40
1Die Gemeinde berät auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren; 5 84 Abs 1 PBG. Sie kann hierfür gemäss Zeitaufwand Gebühren erheben
2Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung; 5 84 Abs. 2 PBG.
3Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 95 ff . durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss; 5 84 Abs. 3 PBG.
Art. 108BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 42
3. Aufhebung früheren Rechts Mit lnkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement vom 7. Dezember 1997 aufgehoben Angenommen an der Urnenabstimmung vom 25. November 2O12 und für die Teilrevision Stoos vom 25. September 201 1 Ort, Datum: 6436 Muotathal 06. Dezember 2O12 NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindepräsident: :I 'H'wdI t Der Gemeindeschreiber Langenegger Thaddäus Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 61212013 vom 2. Juli 2O13 iI il;l REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ: Der erun @ Der Staatsschreiber Dr. Mathias E. Brun -t rl :l .J J i_l .J t-r.$t--- NS -_t.l .J _l J J __l 43 ANHANG Darstellende Erläuterungen zum Baureglement Auszug aus dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (vom 14. September 1 978) II Auszug aus der RaumplanungsverordnunS (RPV) 4. + 5. Abschnitt (Stand O1 . November 2O12) I I Liste A1 Liste der geschützten Natur- und Landschaftsgebiete, die durch GemeindeBeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. !l 1 Liste B1 Liste der geschützten Einzelobjekte des Natur- und Landschaftschutzes, die durch Gemeinde-Beschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. ,l ! Liste C 1 Liste der geschützten Natur- und Landschaftsobjekte gemäss Eintrag im kantonalen Richtplan, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Liste D 1 Ergänzende Schutzmassnahmen im Zonenplan, die gestützt auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS mit Gemein …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 63). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 14 m | — | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 17 m | — | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 150 m | — | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | — | 0.90 |
| Gebäudeabstand | ≥ 4 m | Art. 68, S. 25 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Muotathal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.