Art. 13 · Groberschliessung
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 8 · Original-PDF
1. Groberschliessung
1Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.
2Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit anderen Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch; I 39 Abs. 1 PBG.
3Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Hierfür ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag abzuschliessen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung I der Erschliessung zurückzuerstatten. Die Verzinsung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über; 5 39 Abs. 3 PBG. I
4Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender Groberschliessungsanlagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach E 41; 9 39 Abs. 4 PBG.
5Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung bestimmt sich nach den Vorschriften des Baureglementes und des kantonalen Rechts; S 39 Abs. 5 PBG,
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.