Art. 26 · Sicherheit und Gesundheit
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 12 · Original-PDF
1. Sicherheit und Gesundheit
a)Grundsatz I I
1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden; 5 54 Abs. 1 PBG.
2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen; ! 54 Abs. 2 PBG.
3Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind; 5 57 Abs. 1 PBG. a Mehrfamilienhäuser und Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere lnteressen, so kann auf Vorkehren für Behinderte ganz oder teilweise verzichtet werden; 5 57 Abs. 2 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.