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Art. 29 · Kinderspielflächen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 12 · Original-PDF

3. Kinderspielflächen

1Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Spielflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu unterhalten

2Diese ist grundsätzlich als zusammenhängende Grünfläche mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 lhre Fläche muss in den Zonen D und K wenigstens 1O % und in den Zonen W und WG mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächen entsprechen. ) r"1 .' 13 a Können aufgrund der örtlichen Verhältnisse solche Flächen nicht angelegt I werden, ist eine Abgeltung zu leisten. Sie beträgt Fr. 50.-- pro m2 fehlender Fläche und untersteht der lndexierung wie die Abgeltung von Autoabstellflächen. Die Abgeltungen sind zweckgebunden für öffentliche Kinderspielplätze anzulegen. "t I

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.