Zone Z · Möriken-Wildegg
Aargau · BFS 4203 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Z in Möriken-Wildegg (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≥ 0.7. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Aktueller Katasterplan 3-fach mit rotem Projekteintrag
- Plansatz Projektpläne 3-fach, koloriert bei Umbauten
- Farbkonvention (schwarz/gelb/rot) und Unterschriften
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baugesuch 3-fach einreichen
- Digitale Unterlagen an RTB
- Profile ab Auflagebeginn, Grenzsteine freilegen, EG-Kote bezeichnen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Regionale Technische Betriebe RTB)
- 062 887 80 68
- bauverwaltung@rtb-wildegg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Möriken-Wildegg, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
1Die Dorfzone und die Oberdorfzone dienen der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Ortsbildes. Dieses wird durch die geschützten Gebäude und die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Satteldächern, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen geprägt. Dorfzone und Oberdorfzone Möriken
2In der Dorfzone gilt die gemischte Nutzung der Gebäude mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben, Landwirtschaftsbetrieben und Wohnungen. In der Oberdorfzone sind die Wohnnutzung sowie nicht störende Kleinbetriebe zugelassen.
3Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Tankstellen und Drive-In’s sind nicht zulässig.
4Umbauten, Renovationen und Umnutzungen sind samt Umgebung sorgfältig zu gestalten. Sie haben die bestehende
1Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV. BNO Möriken-Wildegg
13 Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.
5Bei Ersatzbauten ist im Einzelfall zu bestimmen, ob sie die Stellung und Struktur der abgebrochenen Baute oder einer Neubaute gemäss Abs. 6 übernehmen sollen.
6Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. Sie sind im Normalfall mit zwei Vollgeschossen auszuführen.
7Soweit …
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Zentrumszone Wildegg (Z)
–mit Gewerbeanteil von mind. 20 %
–ansonsten 1.1 0.9 § 19 Abs. 3 § 19 Abs.3 § 19 Abs.5 20.0 m III § 18
| Bauzonen | Ausnützung | Fassadenhöhe Schemaskizze siehe Anhang | Gesamthöhe Schemaskizze siehe Anhang | Grenzabstand | Mehrlängen- zuschlag ab vgl. § 44 | Empfindlich- keitsstufe | Zonenvor- schriften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dorfzone und Ober- dorfzone Möriken (D) | – | § 15 Abs. 5f | § 15 Abs.5f | (4 m) | II / III | § 15 § 17 | |
| Zone Alt-Wildegg | (0.25) | III | § 16 § 17 | ||||
| Zentrumszone Wildegg (Z) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten | 1.1 0.9 | § 19 Abs. 3 | § 19 Abs.3 | § 19 Abs.5 | 20.0 m | III | § 18 § 19 |
| Wohnzone 2 / 0.35 (W2/0.35) | 0.35 | 7.5 m Ebene 8.0 m Hang | 10.5 m Attika 9.5 m | 5 m | 12.0 m | II | § 20 |
| Wohnzone 2 / 0.45 (W2/0.45) | 0.45 | 7.5 m Ebene 8.0 m Hang | 10.5 m Attika 9.5 m | 4 m | 12.0 m | II | § 20 |
| Wohnzone 3 (W3) | 0.7 | 10.5 m | 14.5 m | 6 m | 15.0 m | II | § 20 |
| Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten | 0.75 0.65 | 11.0 m | 15.0 m | 5 m | 18.0 m | III | § 21 |
| Zone Lauématt | (1.0) | 16.0 m | 19.0 m | § 22 Abs.5 | III | § 22 | |
| Arbeitszone I (A I) | – | – | (13.0 m) | § 23 Abs.2 | III | § 23 | |
| Arbeitszone II (A II) | – | § 24 Abs. 2 | § 24 Abs.2 | § 24 Abs.2f | IV | § 24 | |
| Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (ÖBA) | – | § 25 Abs. 2 | § 25 Abs.2 | § 25 Abs.2f | II / III | § 25 | |
| Grünzone | – | – | – | – | – | § 26 |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen im Kulturland
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Beweidungen dürfen nur erfolgen, wenn keine Beeinträchtigung des Pflanzenbestandes und der Artenvielfalt entsteht.
3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die einheimische Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden sowie Reiten. Das dem Schutzziel zuwiderlaufende Einsetzen und EntnehBNO Möriken-Wildegg
23 men von Pflanzen und Tieren ist untersagt.
4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten
b)für die Überwachung
c)für wissenschaftliche Untersuchungen
d)für geführte Exkursionen
e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag
6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirt …
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzone Wald8
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha, sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen9.
3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen N Naturwaldgemässe Bestockung Grundlage: „Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes“, 3.8.2012) - Erhalt und Förderung der standortheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindestens 80 % und einem maximalen Anteil an Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %.
–In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau“, Kapitel 5.2) werden nur standortheimische Baumarten gefördert. P Verträge Nutzungsverzicht (Prozessschutz) - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung W Schaffung bzw. Erhaltung und Pflege grossflächiger Wasserstellen (Weiher); naturnah bepflanzte, seichte Ufer und besonnte Wasserstellen - Periodisches Auslichten des Waldrandes
–Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig
8Im Wald ist gene …
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung von Anbauten, Ergänzungsbauten und zusätzlicher Kellerräume zulässig. Gebäude mit Substanzschutz
2Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild Gebäude mit Volumenschutz BNO Möriken-Wildegg
28 gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
3Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Ex …
Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32
1Arealüberbauungen sind nur in den folgenden Zonen möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: Arealüberbauungen16
–D, Z und W2/0.45: 2'500 m2
–WA3 und W3: 4'000 m2 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.
2In der Zentrumszone erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 1.4, wenn der Gewerbeanteil mindestens 15 Prozent beträgt. In der Wohnzone W2/0.45 erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 0.5. In den übrigen Zonen erhöht sich die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung um 15 Prozent.
3Die Fassadenhöhe darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3.0 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Der Grenzabstand gegenüber Parzellen ausserhalb der Arealüberbauung erhöht sich in diesem Fall um das Mass der Erhöhung.
4Geplante Arealüberbauungen sind dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzuzeigen.
15Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.
16Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt. BNO Möriken-Wildegg
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4.5 Weitere Definitionen
Art. 61BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37
1Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs beträgt: Ersatzabgaben21 Zentrumszone Wildegg: Fr. 7'500.- Übrige Zonen: Fr. 5'000.- Dieser Ansatz (Preisstand 1.4.2013) wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes angepasst, sobald sich dieser um mindestens 10 Punkte verändert hat.
2Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
3Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel.
4Erfolgt der Baubeginn bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.
Art. 65BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38
1Sollen beim Neubau oder bei einer Erweiterung eines zusammenhängenden Gebiets (auf die Erschliessung bezogen) 50 oder mehr Parkfelder erstellt werden, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept zu erstellen. Mobilitätskonzept
2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.
24Siehe z.B. Fachstelle SpielRaum (Hrsg.) (2013): Grundlagen für kinderfreundliche Wohnumfelder. Faltblatt. BNO Möriken-Wildegg
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6Schutzvorschriften
6.1 Ortsbildschutz
Art. 66BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 39
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen25 a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen verlangen (Analyse der örtlichen Situation, Erläuterungsbericht, Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle / Perspektiven, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.);
b)In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung in Auftrag geben;
c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist;
d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung, Material, Farbgebung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung erlassen.
25Übergeordnete Vorschrift siehe § 42 BauG (Einordnung von Bauten und Anlagen). BNO Möriken-Wildegg
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Art. 70BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
1Die Strassenräume sollen von Fassade zu Fassade mit Grünflächen und Bäumen gestaltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Parkfelder sind möglichst klein zu halten. Begrünung Strassenräume
2Bei Gebäuden mit Erdgeschosswohnungen ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassadenflucht als Grünraum zu gestalten. Abstellplätze zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden.
3In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, namentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≥ 0.7 | Art. 19, S. 16 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Möriken-Wildegg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Z
Was gilt in der Zone Z in Möriken-Wildegg?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Möriken-Wildegg?
Wo reiche ich das Baugesuch in Möriken-Wildegg ein?
Wo steht die Zone Z in der BZO Möriken-Wildegg?
Weitere Zonen in Möriken-Wildegg
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