Zone W3 · Möriken-Wildegg
Aargau · BFS 4203 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone W3 in Möriken-Wildegg (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.7, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Aktueller Katasterplan 3-fach mit rotem Projekteintrag
- Plansatz Projektpläne 3-fach, koloriert bei Umbauten
- Farbkonvention (schwarz/gelb/rot) und Unterschriften
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baugesuch 3-fach einreichen
- Digitale Unterlagen an RTB
- Profile ab Auflagebeginn, Grenzsteine freilegen, EG-Kote bezeichnen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung (Regionale Technische Betriebe RTB)
- 062 887 80 68
- bauverwaltung@rtb-wildegg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Möriken-Wildegg, in denen «W3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
–mit Gewerbeanteil von
Abs.2f IV § 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) – § 25 Abs. 2 § 25 Abs.2 § 25 Abs.2f II / III § 25 Grünzone – – – – – § 26 Ermittlung Fassadenhöhe siehe Abs. 2; Werte in (Klammern) Abs. 3; Empfindlichkeitsstufe gemäss § 43 Lärmschutzverordnung (SR 814.41) BNO Möriken-Wildegg
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2Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:
a)Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse1 handelt (siehe Schemaskizze im Anhang).
b)Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher als 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine um 2 m vergrösserte Fassadenhöhe. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten (siehe Schemaskizzen im Anhang).
c)Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.
3Die Masse in Klammern gelten b …
| Bauzonen | Ausnützung | Fassadenhöhe Schemaskizze siehe Anhang | Gesamthöhe Schemaskizze siehe Anhang | Grenzabstand | Mehrlängen- zuschlag ab vgl. § 44 | Empfindlich- keitsstufe | Zonenvor- schriften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dorfzone und Ober- dorfzone Möriken (D) | – | § 15 Abs. 5f | § 15 Abs.5f | (4 m) | II / III | § 15 § 17 | |
| Zone Alt-Wildegg | (0.25) | III | § 16 § 17 | ||||
| Zentrumszone Wildegg (Z) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten | 1.1 0.9 | § 19 Abs. 3 | § 19 Abs.3 | § 19 Abs.5 | 20.0 m | III | § 18 § 19 |
| Wohnzone 2 / 0.35 (W2/0.35) | 0.35 | 7.5 m Ebene 8.0 m Hang | 10.5 m Attika 9.5 m | 5 m | 12.0 m | II | § 20 |
| Wohnzone 2 / 0.45 (W2/0.45) | 0.45 | 7.5 m Ebene 8.0 m Hang | 10.5 m Attika 9.5 m | 4 m | 12.0 m | II | § 20 |
| Wohnzone 3 (W3) | 0.7 | 10.5 m | 14.5 m | 6 m | 15.0 m | II | § 20 |
| Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten | 0.75 0.65 | 11.0 m | 15.0 m | 5 m | 18.0 m | III | § 21 |
| Zone Lauématt | (1.0) | 16.0 m | 19.0 m | § 22 Abs.5 | III | § 22 | |
| Arbeitszone I (A I) | – | – | (13.0 m) | § 23 Abs.2 | III | § 23 | |
| Arbeitszone II (A II) | – | § 24 Abs. 2 | § 24 Abs.2 | § 24 Abs.2f | IV | § 24 | |
| Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (ÖBA) | – | § 25 Abs. 2 | § 25 Abs.2 | § 25 Abs.2f | II / III | § 25 | |
| Grünzone | – | – | – | – | – | § 26 |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
Wohnzonen
1Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Zonen W2
2In den Zonen W2/0.45 und W2/0.35 sind freistehende Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig. Ab einer Fassadenlänge von 15 m ist die Fassade mit Vor- oder Rücksprüngen zu gliedern. Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Einfamilienhäusern neue, hindernisfreie Einliegerwohnungen mit separatem Zugang erstellt werden.
3Wenn in den Zonen W2/0.35 und W2/0.45 Attikageschosse mit einer Anstosslänge von mehr als 8 m direkt an die Fassadenflucht des darunterliegenden Geschosses gestellt werden, vergrössert sich der Grenzabstand um 2 m. Dieser Zuschlag zum Grenzabstand reduziert sich um das Mass der EinrüBNO Möriken-Wildegg
17 ckung von der Fassade. Ab einer Einrückung von 2 m ist kein Zuschlag zum Grenzabstand mehr vorzusehen (vgl. Schemaskizze im Anhang). Zone W3
4In der Zone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht.
Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32
1Arealüberbauungen sind nur in den folgenden Zonen möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: Arealüberbauungen16
–D, Z und W2/0.45: 2'500 m2
–WA3 und W3: 4'000 m2 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.
2In der Zentrumszone erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 1.4, wenn der Gewerbeanteil mindestens 15 Prozent beträgt. In der Wohnzone W2/0.45 erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 0.5. In den übrigen Zonen erhöht sich die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung um 15 Prozent.
3Die Fassadenhöhe darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3.0 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Der Grenzabstand gegenüber Parzellen ausserhalb der Arealüberbauung erhöht sich in diesem Fall um das Mass der Erhöhung.
4Geplante Arealüberbauungen sind dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzuzeigen.
15Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.
16Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt. BNO Möriken-Wildegg
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4.5 Weitere Definitionen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 19). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.7 | Art. 19, S. 11 | 0.90 |
| Fassadenhöhe | ≤ 10.5 m | Art. 19, S. 11 | 0.85 |
| Gesamthöhe | ≤ 14.5 m | Art. 14, S. 11 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 19, S. 11 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Möriken-Wildegg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone W3
Was gilt in der Zone W3 in Möriken-Wildegg?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W3 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Möriken-Wildegg?
Wo reiche ich das Baugesuch in Möriken-Wildegg ein?
Wo steht die Zone W3 in der BZO Möriken-Wildegg?
Weitere Zonen in Möriken-Wildegg
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