Art. 35 · Naturschutzzone Wald
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzone Wald8
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha, sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen9.
3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen N Naturwaldgemässe Bestockung Grundlage: „Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes“, 3.8.2012) - Erhalt und Förderung der standortheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindestens 80 % und einem maximalen Anteil an Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %.
–In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau“, Kapitel 5.2) werden nur standortheimische Baumarten gefördert. P Verträge Nutzungsverzicht (Prozessschutz) - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung W Schaffung bzw. Erhaltung und Pflege grossflächiger Wasserstellen (Weiher); naturnah bepflanzte, seichte Ufer und besonnte Wasserstellen - Periodisches Auslichten des Waldrandes
–Reinigung nur in den Monaten November und Dezember falls notwendig
8Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten. 9 § 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz. Die Regelung betrifft v.a. Privatwald. BNO Möriken-Wildegg
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