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Art. 61 · Ersatzabgaben

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37 · Original-PDF

1Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs beträgt: Ersatzabgaben21 Zentrumszone Wildegg: Fr. 7'500.- Übrige Zonen: Fr. 5'000.- Dieser Ansatz (Preisstand 1.4.2013) wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes angepasst, sobald sich dieser um mindestens 10 Punkte verändert hat.

2Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.

3Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel.

4Erfolgt der Baubeginn bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.