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Art. 48 · Arealüberbauungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Arealüberbauungen sind nur in den folgenden Zonen möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: Arealüberbauungen16

–D, Z und W2/0.45: 2'500 m2

–WA3 und W3: 4'000 m2 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.

2In der Zentrumszone erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 1.4, wenn der Gewerbeanteil mindestens 15 Prozent beträgt. In der Wohnzone W2/0.45 erhöht sich die Ausnützungsziffer auf 0.5. In den übrigen Zonen erhöht sich die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung um 15 Prozent.

3Die Fassadenhöhe darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3.0 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Der Grenzabstand gegenüber Parzellen ausserhalb der Arealüberbauung erhöht sich in diesem Fall um das Mass der Erhöhung.

4Geplante Arealüberbauungen sind dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzuzeigen.

15Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.

16Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt. BNO Möriken-Wildegg

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4.5 Weitere Definitionen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.