Art. 66 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 39 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen25 a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen verlangen (Analyse der örtlichen Situation, Erläuterungsbericht, Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle / Perspektiven, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.);
b)In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung in Auftrag geben;
c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist;
d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung, Material, Farbgebung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung erlassen.
25Übergeordnete Vorschrift siehe § 42 BauG (Einordnung von Bauten und Anlagen). BNO Möriken-Wildegg
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