Zone Z · Malters
Luzern · BFS 1062 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone Z in Malters (Luzern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Mindestens zwei Papierexemplare zusätzlich zur digitalen Eingabe
- Meldung Baubeginn mit Schnurgerüstabnahme
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau und Infrastruktur
- 041 499 66 30
- bauamt@malters.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Malters, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 6
Überbauungsziffer (ÜZ)
2Die maximal zulässigen Überbauungsziffern sind in Anhang 1 dieses Reglements für jede Zone verbindlich festgelegt.
1Die Überbauungsziffer für Hauptbauten ist von der Gesamthöhe sowie der Dachgestaltung abhängig. Als Grundwert gilt die ÜZ-a aus Anhang 1.
Art. 8BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 6
Überbauungsziffer für Hauptbauten
2Für Schrägdachbauten nach Art. 71 und für Flachdachbauten nach Art. 72 gilt die ÜZ-b aus Anhang 1.
3Für Bauten, welche die zulässigen Gesamthöhen (Grundwert und max. Gesamthöhe) um jeweils mindestens 3.0 m unterschreiten, gilt die ÜZ-c aus Anhang 1.
4Bei bestehenden Reihenhäusern mit zwei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist.
1Unter dem Begriff der Nebenbaute werden im vorliegenden Reglement Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m zusammengefasst, unabhängig davon, ob sie Hauptoder Nebennutzflächen aufweisen.
Art. 12BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 7
Zoneneinteilung
1Bauzonen:
–K Kernzone A und B
–Z Zentrumszone
–W Wohnzone 2 bis 4
–W-E Erhaltungszone Wohnen
–WA Wohn- und Arbeitszone 2 und 3
- A III Arbeitszone III - A IV
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
Arbeitszone IV
–SBS Sonderbauzone Schwingrube
–SBW Sonderbauzone Weierhus
–SBG Sonderbauzone für Gartenbau
–SBWi Sonderbauzone Witenthor
–SBT Sonderbauzone Tierhaltung
–ÖZ Zone für öffentliche Zwecke
–SFA Zone für Sport- und Freizeitanlagen
–GR Grünzone A + B
–GRF Grünzone Freiraum
–GRG Grünzone Gewässerraum
1Auf einer Höhe von 1.0 m über Boden gemessen. BZR Malters | 7
–V Verkehrszone
2Nichtbauzonen:
–LW Landwirtschaftszone
–R Reservezone
–FrG Freihaltezone Gewässerraum
–FrW Freihaltezone Wildtierkorridor
–W Weilerzone
–TD Deponiezone
–GF Gefahrenzonen
3Schutzzonen:
–LS Landschaftsschutzzonen (überlagert)
–NS Naturschutzzone 2.2. Bauzonen
1Nutzung: Gestattet sind Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten, die sich baulich und mit ihren Auswirkungen in den Charakter der jeweiligen Zone einfügen.
Art. 13BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 8
Allgemeine Vorschriften Kernzonen und Zentrumszone
2Bei Neu- oder Ersatzbauten entlang der Luzernstrasse, der Bahnhofstrasse sowie der Hellbühlstrasse südlich der Bahnlinie sind die Erdgeschosse auf der strassenzugewandten Seite für Arbeits- und Dienstleistungsnutzungen (wie Läden, Restaurants, Ateliers, Büros und dergleichen) oder öffentliche Nutzungen baulich vorzusehen und zu nutzen.
3Abstände: Der Grenzabstand für Hochbauten beträgt 4.0 m.
4Gebäudegestaltung: Die Gebäude sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie bezüglich kubischer Gestaltung, Dimensionierung sowie Fassaden- und Dachgestaltung der örtlichen Situation entsprechen und sich gut eingliedern. Hauszugänge, Frontfassaden, Vorgärten und Vorplätze nehmen Bezug zum öffentlichen Raum und passen sich in ihrer Gestaltung ein.
5Umgebungsgestaltung: Aussen- und Freiräume sind qualitätsvoll zu gestalten und gestalterisch gut in die Umgebung einzufügen. Die Durchgrünung ist zu erhalten und wo notwendig zu verbessern. Wo Grünflächen reduziert werden, ist eine qualitative Kompensation durch Pflanzung von standortgerechten, einheimischen Bäumen oder anderweitige Begrünung (z.B. an der Fassade) zu schaffen und langfristig zu sichern.
6Qualitätssicherung: Für Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild sowie generell bei Neu- oder Ersatzbauten ist ein qualitätssicherndes Verfahren vorzusehen. Die Art des Verfahrens ist mit dem Bauamt abzusprechen. Mindestanforderung ist eine Machbarkeitsstudie mit mehreren Varianten.
7Begutachtung: Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen …
Art. 16BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 9
Zentrumszone (Z)
2Grundmasse: Baumasse und Gebäudevolumen sind auf eine gute Eingliederung sowie die Weiterführung und Stärkung des Zentrumscharakters abzustimmen. Die definitiven Gebäudedimensionen (Gesamthöhe, Gebäudelänge, usw.) und Nutzungsdichte legt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des Ortsbildes, aller raumrelevanten Aspekte wie Aussenräume, Verkehr, Erschliessung, Schutzansprüche sowie sonstiger öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall fest.
1In der Wohnzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
Art. 28BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 13
Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)
2Die Nutzweise der einzelnen, im Zonenplan bezeichneten Gebiete ist im Anhang 4 dieses Reglements verbindlich festgelegt.
3Abstände, Gebäudedimensionen und Gebäudegestaltung legt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen und der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung fest.
4Lärmempfindlichkeitsstufe: II, in den gerasterten Flächen im Zonenplan: III
1Es gelten die Bestimmungen des § 49 PBG.
Art. 30BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 13
Grünzone A (GrA)
2Die Nutzung erfolgt extensiv. Im Vordergrund stehen die Pflege von ökologisch wertvollen Grünflächen oder eine extensive landwirtschaftliche Nutzung. Der Mindestanteil an ökologisch wertvollen Flächen beträgt 50 %. Die Weiterführung bestehender gartenbaulicher Nutzungen bleibt gewährleistet.
3Auf kleineren Flächen können folgende Nutzungen bewilligt werden, soweit sie mit dem Zonenzweck verträglich sind:
a.naturnaher Gartenbau
b.naturnahe Freizeit- und Erholungsnutzung.
4Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als sie für die Bewirtschaftung und Pflege der Grünzone sowie für Nutzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.
5Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Gemeinderat Weisungen erlassen. BZR Malters | 13
6Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Die Grünzone B bezweckt die Sicherung von Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebietes. Sie kann einer anderen Zone überlagert sein. Die überlagerte Fläche zählt zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Art. 38BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 15
Freihaltezone Wildtierkorridor (FrW)
2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.
3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.
4Ausnahmen können bewilligt werden für: BZR Malters | 15
–Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume;
–land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege;
–Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie
–zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der Weiler Blatten und Ettisbühl unter Wahrung der Bausubstanz und des Weilerbildes inkl. der Aussenräume. Der Weiler Blatten ist im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung erfasst.
Art. 43BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 17
Gefahrenzone
2(mittlere Gefährdung), Allgemeine Bestimmung (GF2)
2In der Gefahrenzone 2 ist die Realisierung von Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können.
3Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). BZR Malters | 17
4Zerstörte Bauten dürfen in der Regel und unter Auflagen wieder aufgebaut werden.
5Im Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu begründen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Gemeinderat kann den Beizug eines anerkannten Fachexperten verlangen.
6In der Gefahrenzone 2 sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.
7Die folgenden Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder deren Nutzfläche für den dauernden Aufenthalt für Menschen oder Tiere vergrössert wird sowie für Bauten und Anlagen, von welchen ein erhebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiken (z.B. Tanklager, Lager für umweltgefährdende Stoffe) ausgehen.
1Neubauten, Ersatzbauen sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können.
Art. 56BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 38
BZR) Nr. Ort Art Geschützte Naturobjekte
Schützenswerte Einzelbäume
2Ännige Linde, Moosmättli
3Schützenhaus Baumreihe (Kastanien)
4Margel 3 Einzelbäume (Nussbäume)
5Buggeringe Baumreihe (Eiche, Esche, Kirsche)
6Buggeringe Eiche
7Buggeringe Linde
8Schürhof Eiche
9Egg Baumgruppe (Linde, Bergahorn)
10Schwarzenbergstrasse Europäische Lärche
11Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche
12Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche
13Martinsgasse Gemeine Rosskastanie
14Schulhaus Eischachen Stieleiche
15Gartenstrasse Kindergarten 2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz
16Oberei Eiche
17Gartenstrasse Blutbuche
18Mühlering Blutbuche
19Ennige Holländische Linde
20Widacherring Holländische Linde
21Feld Holländische Linde
22Hellbühlstrasse Holländische Linde
23Hellbühlstrasse Kalifornische Weihrauchszeder
24Gartenstrasse Krimlinde
25Martinsgasse Krimlinde
26Allmändli Krimlinde
27Allmändli Krimlinde
28Luegete Linde
29Bodematt Mammutbaum
30Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie
31Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie
32Bodematt Rotbuche
33Bodematt Rotbuche
34Schwarzenbergstrasse Rotbuche
35Schwarzenbergstrasse Rotbuche BZR Malters | 38
36Schwarzenbergstrasse Ulme
37Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz
38Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz
39Schwarzenbergstrasse Walnuss-Obstgehölz
40Oberei Eiche
41Blatten Kastanienbaum
42Mühlering Zypresse
43Blatten Kastanienbaum
44Blatten Kastanienbaum Anhang 8: Gebiete mi …
| Nr. | Ort | Art |
|---|---|---|
| Geschützte Naturobjekte | ||
| 1 | Dachstock katholische Kirche | Wochenstubenquartier des Grossen Mausohrs; Objekt von regi- onaler Bedeutung |
| Schützenswerte Einzelbäume | ||
| 2 | Ännige | Linde, Moosmättli |
| 3 | Schützenhaus | Baumreihe (Kastanien) |
| 4 | Margel | 3 Einzelbäume (Nussbäume) |
| 5 | Buggeringe | Baumreihe (Eiche, Esche, Kirsche) |
| 6 | Buggeringe | Eiche |
| 7 | Buggeringe | Linde |
| 8 | Schürhof | Eiche |
| 9 | Egg | Baumgruppe (Linde, Bergahorn) |
| 10 | Schwarzenbergstrasse | Europäische Lärche |
| 11 | Schwarzenbergstrasse | Gemeine Hain- oder Weissbuche |
| 12 | Schwarzenbergstrasse | Gemeine Hain- oder Weissbuche |
| 13 | Martinsgasse | Gemeine Rosskastanie |
| 14 | Schulhaus Eischachen | Stieleiche |
| 15 | Gartenstrasse Kindergarten | 2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz |
| 16 | Oberei | Eiche |
| 17 | Gartenstrasse | Blutbuche |
| 18 | Mühlering | Blutbuche |
| 19 | Ennige | Holländische Linde |
| 20 | Widacherring | Holländische Linde |
| 21 | Feld | Holländische Linde |
| 22 | Hellbühlstrasse | Holländische Linde |
| 23 | Hellbühlstrasse | Kalifornische Weihrauchszeder |
| 24 | Gartenstrasse | Krimlinde |
| 25 | Martinsgasse | Krimlinde |
| 26 | Allmändli | Krimlinde |
| 27 | Allmändli | Krimlinde |
| 28 | Luegete | Linde |
| 29 | Bodematt | Mammutbaum |
| 30 | Luzernerstrasse | Robinie, Scheinakazie |
| 31 | Luzernerstrasse | Robinie, Scheinakazie |
| 32 | Bodematt | Rotbuche |
| 33 | Bodematt | Rotbuche |
| 34 | Schwarzenbergstrasse | Rotbuche |
| 35 | Schwarzenbergstrasse | Rotbuche |
Tabelle von S. 38 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 62BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 24
Waldränder im Siedlungsgebiet
2Der Saumstreifen liegt innerhalb der Bauzone und weist eine Breite von mind. 5 m auf.
3Einfriedungen und Zäunungen, welche die Durchgängigkeit für Wildtiere beeinträchtigen, sind nicht zugelassen. 2.6. Sondernutzungsplanung
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Bauprojekte nur bewilligt werden, wenn sie einem genehmigten Gestaltungsplan entsprechen.
Art. 70BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 27
Gesamthöhe und Fassadenhöhe
a.Für Bauten mit Flachdach oder Pultdach gilt der Grundwert.
b.Für Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel3 gilt am First die maximale Gesamthöhe. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen.
2Für Bauten, welche die ÜZ-c beanspruchen, reduzieren sich die entsprechenden Werte (Grundwert, maximale Gesamthöhe) um 3.0 m.
3Bei Abgrabungen von mehr als 1.0 m reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe am entsprechenden Punkt um das 1.0 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht darunter fallen Einstellhallen-Zufahrten bis zu einer Breite von max. 6.0 m und einer Höhe von max. 3.0 m oder kleinere Terrainvertiefungen für einzelne, untergeordnete Hauseingänge sowie die jeweils zugehörigen, technisch notwendigen Böschungseinschnitte. Diese dürfen nicht als zusätzliches, talseitiges Geschoss in Erscheinung treten. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m sind nicht zulässig.
4In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassadenhöhe liegen. Der Wert gem. Anhang 1 gilt für Flachdachbauten sowie bei Schrägdachbauten gem. Abs. 1 lit. b an der traufseitigen Fassadenhöhe. Für die Bemessung der maximalen Gesamthöhe am First entspricht die talseitige Fassadenhöhe der max. Gesamthöhe gem. Anhang 1.
5Von den Bestimmungen gem. Abs. 4 abweichen dürfen Dachvorsprünge bis zu 1.0 m in der Verlängerung der Dachfläche sowie technisch notwendige Aufbauten.
Art. 71BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 27
Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Bei Schrägdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, muss die maximale, traufseitige Fassadenhöhe auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens 1.5 m unter dem Grundwert (der Gesamthöhe) liegen.
Art. 72BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 27
Gesamt- und Fassadenhöhe bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Flachdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
–Gesamt- und Fassadenhöhe liegen mindestens 1.5 m unter dem Grundwert oder
–das oberste Geschoss muss auf einer Seite um mindestens 3.0 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite liegt die Fassadenhöhe mindestens 1.5 m unter dem Grundwert. Das oberste Geschoss darf in seiner Grundfläche und wahrnehmbarem Volumen maximal 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
3Mittleres Drittel zwischen den projizierten Fassadenlinien BZR Malters | 27 3.5. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1Dächer sind in Form, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung im Quartier gewährleisten.
Art. 76BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 28
Umgebungsgestaltung
2Mit dem Baugesuch ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen. Bei Anund Umbauten, welche die Umgebungsgestaltung nicht wesentlich betreffen, kann der Gemeinderat auf diesen Plan verzichten. Die ausgeführte Umgebungsgestaltung ist innert Jahresfrist nach Bauabnahme des Bauprojektes durch die Baukontrolle zu überprüfen.
3Nicht der Erschliessung oder dem Aufenthalt dienende Flächen sind zu begrünen. Befestigte Flächen sind wasserdurchlässig auszugestalten, soweit dies zweckmässig und bautechnisch möglich ist.
4Grössere, unbegrünte Steinflächen, z.B. aus Bahnschotter sind nicht zulässig.
4Bei Flachdachbauten ist das Raumprofil gem. kant. Richtlinie Solaranlagen einzuhalten BZR Malters | 28
5Invasive gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.
6Zur Durchgrünung des Ortsbildes kann der Gemeinderat Bereiche mit Baumgruppen, Baumreihen und Alleen festlegen. Im Baubewilligungsverfahren können für den Strassenraum wichtige Bäume vorgeschrieben werden.
7In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern sind erhöhte Anforderungen an die Einpassung in das Landschaftsbild zu erfüllen. Die Randbereiche sind als naturnahe und ökologisch wertvolle Flächen oder Grünstrukturen anzulegen. Stützmauern sind soweit möglich zu vermeiden. Wo sie notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und optimal ins Terrain einzugliedern.
8Innerhalb der Kernzonen A und B, der Zentrumszone sowie in Tempo 30 Zonen sind entlang der Strassen keine festen Einfriedungen wie Lärmschutzwände, Mauern, etc. höher als 1 m zulässig. Davon au …
Art. 85BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 31
Schlussbestimmung
2Alle zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
3Folgende Gestaltungspläne und deren allenfalls nachträglich erfolgten Änderungen werden mit der Genehmigung des vorliegenden Bau- und Zonenreglements durch den Regierungsrat aufgehoben: 1. Sigrist- Halde (1995) 2. Sigristhalde (1998) BZR Malters | 31 3. Haldenhüsli (2003) 4. Hellbühlstrasse 41-47 (1973) 5. Ober-Ei / Hellbühlstrasse 49-55 (1988) 6. Ei-Schachen, Grundstück Nr. 966 (1988) 7. Mittleres Schachenland (2005) 8. Chlosterbünt (1993) 9. Muoshof West (1975) 10. Muoshof Ost (1982) 11. Luzernstrasse 33 – 37 (1993) 12. Chappelmatt (2006) 13. Chällerhof (2008) 14. Neu-Gräberhaus (1996) 15. Hofhalden, Rothenstrasse 32 – 40 (1969) 16. Geissbühl (1989) 17. Widenmatt (1988) 18. Rotherd (1994) 19. Breite (2000) 20. Ober-Hofmatt (1995) BZR Malters | 32 ANHANG BZR Malters | 33 Anhang 1: Übersicht über die Grundmasse und Lärmempfindlichkeitsstufen Zone Abk. Lage/Typ ÜZ Hauptbauten 1) min. ÜZ-a ÜZ-b ÜZ-c ÜZ Nebenbauten2) Gesamthöhe 3) min. Grundwert max. Talseitige Fassadenhöhe Gebäude- GZ 5) Lärmlänge max.4) ES 6) Kernzone A KA Historischer Kern -- gem. Art. 13 und Art. 14 -- gem. Art. 13 und Art. 14 -- III Kernzone B KB Dorfkern -- gem. Art. 13 und Art. 15 -- gem. Art. 13 und Art. 15 -- III Zentrumszone Z Weihermatte -- gem. Art. 13 und Art. 16 -- gem. Art. 13 und Art. 16 -- III Wohnzone 2 W2a W2 niedrig Nordhang 0.15 0.21 0.24 0.27 0.10 -- 7.5 m 9.5 m 7.5 m 25 m 0.35 II W2b W2 niedrig 0.18 0.24 0.27 0.30 0.10 -- 7.5 m 9.5 …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 13 Abs. 3, S. 8 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Malters (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.