Art. 30 · Grünzone A (GrA)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 13 · Original-PDF
2Die Nutzung erfolgt extensiv. Im Vordergrund stehen die Pflege von ökologisch wertvollen Grünflächen oder eine extensive landwirtschaftliche Nutzung. Der Mindestanteil an ökologisch wertvollen Flächen beträgt 50 %. Die Weiterführung bestehender gartenbaulicher Nutzungen bleibt gewährleistet.
3Auf kleineren Flächen können folgende Nutzungen bewilligt werden, soweit sie mit dem Zonenzweck verträglich sind:
a.naturnaher Gartenbau
b.naturnahe Freizeit- und Erholungsnutzung.
4Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als sie für die Bewirtschaftung und Pflege der Grünzone sowie für Nutzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.
5Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Gemeinderat Weisungen erlassen. BZR Malters | 13
6Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Die Grünzone B bezweckt die Sicherung von Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebietes. Sie kann einer anderen Zone überlagert sein. Die überlagerte Fläche zählt zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.