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Art. 56 · Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 23 · Original-PDF

Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen

2Zulässig sind fachgerechte Pflegemassnahmen.

3Bei baulichen Massnahmen in der Umgebung sind mindestens die Abstände gem. Art. 59 einzuhalten.

4Gefährden bauliche Massnahmen einen schützenswerten Baum, so sind in Absprache mit der zuständigen Behörde und unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson Schutzvorkehrungen vorzunehmen.

5Eine Baumfällbewilligung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn

–der Baum in einem Zustand ist, der Massnahmen zum Erhalt des Baums aussichtslos erscheinen lässt,

–der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestands entfernt oder eingreifend zurückgeschnitten werden muss,

–der Baum Bauten und Anlagen oder Personen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,

–der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung durch einen Neubau oder bauliche Änderungen übermässig stark erschwert,

–ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und eine für die öffentlichen Interessen gesamthaft bessere Situation geschaffen wird, wobei der Baumschutz angemessen zu berücksichtigen ist.

6Im Baumfällgesuch ist nachzuweisen, dass sämtliche planerische Massnahmen und Pflegemassnahmen nicht geeignet sind, den Baum zu erhalten. Dazu ist ein Gutachten durch eine ausgewiesene, unabhängige Fachperson zu erstellen.

7Wird die Baumfällbewilligung erteilt, so ist eine mindestens gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen und langfristig zu sichern.

1Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen sowie Bäume gem. Art. 11 Abs. 3 (Baumäquivalent) sind in ihrer räumlichen Wirkung und siedlungsökologischen Qualität zu erhalten. Art. 56 BZR) Nr. Ort Art Geschützte Naturobjekte

Schützenswerte Einzelbäume

2Ännige Linde, Moosmättli

3Schützenhaus Baumreihe (Kastanien)

4Margel 3 Einzelbäume (Nussbäume)

5Buggeringe Baumreihe (Eiche, Esche, Kirsche)

6Buggeringe Eiche

7Buggeringe Linde

8Schürhof Eiche

9Egg Baumgruppe (Linde, Bergahorn)

10Schwarzenbergstrasse Europäische Lärche

11Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche

12Schwarzenbergstrasse Gemeine Hain- oder Weissbuche

13Martinsgasse Gemeine Rosskastanie

14Schulhaus Eischachen Stieleiche

15Gartenstrasse Kindergarten 2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz

16Oberei Eiche

17Gartenstrasse Blutbuche

18Mühlering Blutbuche

19Ennige Holländische Linde

20Widacherring Holländische Linde

21Feld Holländische Linde

22Hellbühlstrasse Holländische Linde

23Hellbühlstrasse Kalifornische Weihrauchszeder

24Gartenstrasse Krimlinde

25Martinsgasse Krimlinde

26Allmändli Krimlinde

27Allmändli Krimlinde

28Luegete Linde

29Bodematt Mammutbaum

30Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie

31Luzernerstrasse Robinie, Scheinakazie

32Bodematt Rotbuche

33Bodematt Rotbuche

34Schwarzenbergstrasse Rotbuche

35Schwarzenbergstrasse Rotbuche BZR Malters | 38

36Schwarzenbergstrasse Ulme

37Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz

38Bahnhofstrasse Walnuss-Obstgehölz

39Schwarzenbergstrasse Walnuss-Obstgehölz

40Oberei Eiche

41Blatten Kastanienbaum

42Mühlering Zypresse

43Blatten Kastanienbaum

44Blatten Kastanienbaum Anhang 8: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (Art. 63 BZR) Nr. Bezeichnung, Fläche Vorgaben für den Gestaltungsplan

1Hurdacher 33.3 a Nachweis der Einhaltung der Planungswerte der ES II. Gewährleistung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des westlich angrenzenden Landes. Berücksichtigung der Gefahrensituation.

2Spahau - Aufzeigen einer guten Erschliessung und Anbindung an die Kantonsstrasse für Lkw, MIV, Velo- und Fussverkehr, übersichtliche Areal-Zufahrt; Sicherstellung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.

–Aufzeigen der internen Arealerschliessung mit guter Flächeneffizienz.

–Sicherstellung einer attraktiven Wanderwegführung entlang des Kanals.

–Regelung der Baubereiche und Etappierung.

–Gute landschaftliche Eingliederung des Areals: dem Ort angepasste Form und Fassadengestaltung bei Neubauten, qualitätsvolle Zonenrandbepflanzung.

–Bach-Umlegung mit naturnaher Gestaltung.

–Umgang mit erhaltenswertem Pumphäuschen. BZR Malters | 39 Anhang 9: Auszug aus dem Bericht Geotest vom 10.10.2000 (Art. 49) Das geotechnische Gutachten muss neben den erforderlichen Stabilitätsnachweisen folgende Punkte berücksichtigen und das geplante Bauwerk ist auf diese hin zu prüfen. Die Prüfung muss sowohl für den Bauals auch für den Endzustand erfolgen:

–Keine Bauten und Anlagen erstellen oder erweitern, die auf Bodenbewegungen besonders empfindlich sind (z.B. Bauten mit grosser Ausdehnung quer zum Hang etc.).

–Ungünstige Hanganschnitte und/oder Lastenverteilungen sind zu vermeiden oder entsprechend zu sichern.

–Nach Möglichkeit Fundation auf Fels oder Fundation des Gebäudes unter die Gleitfläche der Rutschung. Allenfalls Hangvernagelung oder ähnliches Verfahren bis unter die Gleitfläche zur Erhöhung der Hangstabilität.

–Ist eine Fundation unter die Gleitfläche nicht möglich, ist ein statisches Konzept und eine Fundation zu wählen, bei denen geringe Bewegungen zu keinen Schäden führen. Das Gebäude ist vorteilhaft in monolithischer Bauweise auf einer steifen Bodenplatte oder das Untergeschoss als steifer Stahlbetonkasten auszubilden. Anbauten sind immer statisch einwandfrei zu trennen.

–Meteorwasser, angeschnittene Hangsickerwässer und dergleichen sind bis zur Sammelleitung dicht abzuleiten (keine Versickerung von Meteorwasser).

–Beim Übergang von Leitungen ins Haus sind Kontrollschächte zu erstellen.

–Während des Baus sind die Arbeiten entsprechend dem durch die SIA-Normen 160 und 191 vorgeschriebenen Sicherheitsplan auszuführen.

–Für Gebäude sollte mit erhöhten Erddrücken gerechnet werden.

–Die Überwachung der Bewegungen während und eine gewisse Zeit nach dem Bau ist zu gewährleisten. Anhang 10: Geschiebesammler mit unterhalt durch die Gemeinde (Art. 33) Geschiebesammler Grundstück Nr. Allmend 2119 Allmendli 280 Kirchfeldli 453 Grabacker 549 Ännigen 1752 Luegeten 707 / 708 Zeughaus 973 / 1717 Ei-Strasse 1025 / 1706 Witenthor 1039

BZR Malters | 40

Nr.OrtArt
Geschützte Naturobjekte
1Dachstock katholische KircheWochenstubenquartier des Grossen Mausohrs; Objekt von regi- onaler Bedeutung
Schützenswerte Einzelbäume
2ÄnnigeLinde, Moosmättli
3SchützenhausBaumreihe (Kastanien)
4Margel3 Einzelbäume (Nussbäume)
5BuggeringeBaumreihe (Eiche, Esche, Kirsche)
6BuggeringeEiche
7BuggeringeLinde
8SchürhofEiche
9EggBaumgruppe (Linde, Bergahorn)
10SchwarzenbergstrasseEuropäische Lärche
11SchwarzenbergstrasseGemeine Hain- oder Weissbuche
12SchwarzenbergstrasseGemeine Hain- oder Weissbuche
13MartinsgasseGemeine Rosskastanie
14Schulhaus EischachenStieleiche
15Gartenstrasse Kindergarten2 Rosskastanien, 1 Kirschpflaume, 1 Walnuss-Obstgehölz
16ObereiEiche
17GartenstrasseBlutbuche
18MühleringBlutbuche
19EnnigeHolländische Linde
20WidacherringHolländische Linde
21FeldHolländische Linde
22HellbühlstrasseHolländische Linde
23HellbühlstrasseKalifornische Weihrauchszeder
24GartenstrasseKrimlinde
25MartinsgasseKrimlinde
26AllmändliKrimlinde
27AllmändliKrimlinde
28LuegeteLinde
29BodemattMammutbaum
30LuzernerstrasseRobinie, Scheinakazie
31LuzernerstrasseRobinie, Scheinakazie
32BodemattRotbuche
33BodemattRotbuche
34SchwarzenbergstrasseRotbuche
35SchwarzenbergstrasseRotbuche

Tabelle von S. 38 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.