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Art. 71 · Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 27 · Original-PDF
Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Bei Schrägdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, muss die maximale, traufseitige Fassadenhöhe auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens 1.5 m unter dem Grundwert (der Gesamthöhe) liegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.