Art. 13 · Allgemeine Vorschriften Kernzonen und Zentrumszone
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 8 · Original-PDF
2Bei Neu- oder Ersatzbauten entlang der Luzernstrasse, der Bahnhofstrasse sowie der Hellbühlstrasse südlich der Bahnlinie sind die Erdgeschosse auf der strassenzugewandten Seite für Arbeits- und Dienstleistungsnutzungen (wie Läden, Restaurants, Ateliers, Büros und dergleichen) oder öffentliche Nutzungen baulich vorzusehen und zu nutzen.
3Abstände: Der Grenzabstand für Hochbauten beträgt 4.0 m.
4Gebäudegestaltung: Die Gebäude sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie bezüglich kubischer Gestaltung, Dimensionierung sowie Fassaden- und Dachgestaltung der örtlichen Situation entsprechen und sich gut eingliedern. Hauszugänge, Frontfassaden, Vorgärten und Vorplätze nehmen Bezug zum öffentlichen Raum und passen sich in ihrer Gestaltung ein.
5Umgebungsgestaltung: Aussen- und Freiräume sind qualitätsvoll zu gestalten und gestalterisch gut in die Umgebung einzufügen. Die Durchgrünung ist zu erhalten und wo notwendig zu verbessern. Wo Grünflächen reduziert werden, ist eine qualitative Kompensation durch Pflanzung von standortgerechten, einheimischen Bäumen oder anderweitige Begrünung (z.B. an der Fassade) zu schaffen und langfristig zu sichern.
6Qualitätssicherung: Für Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild sowie generell bei Neu- oder Ersatzbauten ist ein qualitätssicherndes Verfahren vorzusehen. Die Art des Verfahrens ist mit dem Bauamt abzusprechen. Mindestanforderung ist eine Machbarkeitsstudie mit mehreren Varianten.
7Begutachtung: Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild sind gemäss Art. 4 dieser Vorschriften zu begutachten.
8Rückbau: Der Rückbau eines Gebäudes oder Gebäudeteils darf erst erfolgen, wenn die Baubewilligung für den Neu- oder Umbau rechtskräftig ist.
9Lärmempfindlichkeitsstufe: III.
1Zweck: Die Kernzone A bezweckt die Erhaltung der charakteristischen strukturellen und baulichen Eigenarten des gewachsenen, ursprünglichen Ortskerns.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.