Art. 16 · Zentrumszone (Z)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 9 · Original-PDF
2Grundmasse: Baumasse und Gebäudevolumen sind auf eine gute Eingliederung sowie die Weiterführung und Stärkung des Zentrumscharakters abzustimmen. Die definitiven Gebäudedimensionen (Gesamthöhe, Gebäudelänge, usw.) und Nutzungsdichte legt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des Ortsbildes, aller raumrelevanten Aspekte wie Aussenräume, Verkehr, Erschliessung, Schutzansprüche sowie sonstiger öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall fest.
1In der Wohnzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.