← BZO Malters · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Freihaltezone Wildtierkorridor (FrW)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 15 · Original-PDF

2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.

3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.

4Ausnahmen können bewilligt werden für: BZR Malters | 15

–Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume;

–land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege;

–Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie

–zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der Weiler Blatten und Ettisbühl unter Wahrung der Bausubstanz und des Weilerbildes inkl. der Aussenräume. Der Weiler Blatten ist im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung erfasst.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.