Art. 76 · Umgebungsgestaltung
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 28 · Original-PDF
Umgebungsgestaltung
2Mit dem Baugesuch ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen. Bei Anund Umbauten, welche die Umgebungsgestaltung nicht wesentlich betreffen, kann der Gemeinderat auf diesen Plan verzichten. Die ausgeführte Umgebungsgestaltung ist innert Jahresfrist nach Bauabnahme des Bauprojektes durch die Baukontrolle zu überprüfen.
3Nicht der Erschliessung oder dem Aufenthalt dienende Flächen sind zu begrünen. Befestigte Flächen sind wasserdurchlässig auszugestalten, soweit dies zweckmässig und bautechnisch möglich ist.
4Grössere, unbegrünte Steinflächen, z.B. aus Bahnschotter sind nicht zulässig.
4Bei Flachdachbauten ist das Raumprofil gem. kant. Richtlinie Solaranlagen einzuhalten BZR Malters | 28
5Invasive gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.
6Zur Durchgrünung des Ortsbildes kann der Gemeinderat Bereiche mit Baumgruppen, Baumreihen und Alleen festlegen. Im Baubewilligungsverfahren können für den Strassenraum wichtige Bäume vorgeschrieben werden.
7In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern sind erhöhte Anforderungen an die Einpassung in das Landschaftsbild zu erfüllen. Die Randbereiche sind als naturnahe und ökologisch wertvolle Flächen oder Grünstrukturen anzulegen. Stützmauern sind soweit möglich zu vermeiden. Wo sie notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und optimal ins Terrain einzugliedern.
8Innerhalb der Kernzonen A und B, der Zentrumszone sowie in Tempo 30 Zonen sind entlang der Strassen keine festen Einfriedungen wie Lärmschutzwände, Mauern, etc. höher als 1 m zulässig. Davon ausgenommen sind Elemente der Gartengestaltung wie Hecken, Stelen, etc. Bei übermässiger Lärmbelastung kann der Gemeinderat Ausnahmen gewähren.
9Der Gemeinderat bestimmt nach Anhören der Grundeigentümer den Zeitpunkt und die Art der Bepflanzung 3.6. Schutz der Gesundheit
1Für lärmbelastete Baugebiete, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass der massgebende Grenzwert überschritten oder eine Überschreitung zu erwarten ist, sind die Aspekte des Lärmschutzes, insbesondere die Bestimmung von Art. 29 ff Lärmschutz-Verordnung (LSV), besonders zu beachten. In diesen Gebieten erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung erst nach erfolgter Stellungnahme durch die zuständige kantonale Stelle.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.